Tor-, Tür- und Zugangstechnik versichern

Ein kraftbetätigtes Tor gilt rechtlich als Maschine. Wer Tore herstellt, einbaut und wartet, trägt eine doppelte Haftung: als Hersteller für das Produkt und als Wartungsbetrieb für den sicheren Zustand der Anlage über Jahre. Ab dem 20.01.2027 löst die EU-Maschinenverordnung 2023/1230 die Maschinenrichtlinie ab, mit verschärften Anforderungen an Dokumentation und Herstellerpflichten.

Woran wir Ihren Betrieb erkennen

Entscheidend sind die Tätigkeiten, nicht der Firmenname. Ob Torbau, Metallbau oder Sicherheitstechnik auf dem Fahrzeug steht: Für die Einstufung zählt, was Sie bauen, einbauen und warten. Typische Tätigkeiten:

  • Industrietore, Sektional- und Rolltore
  • Automatische Tür- und Torantriebe
  • Brandschutztüren und -tore mit Feststellanlagen
  • Schranken, Poller und Zufahrtskontrollen
  • Schließ- und Sicherheitsanlagen
  • Wartungs- und Prüfverträge für Toranlagen
Toranlage: Hersteller – Betreiber – Wartungsbetrieb Toranlage: Hersteller – Betreiber – Wartungsbetrieb Toranlage Tor · Antrieb · Steuerung · Sicherheitseinrichtungen Hersteller der Gesamtanlage Risikobeurteilung der Anlage Konformitätsbewertung, CE-Kennzeichnung Konformitätserklärung, Betriebsanleitung Programmierung und Inbetriebnahme wer die funktionsfähige Anlage herstellt und erklärt Betreiber sicherer Zustand im Betrieb wiederkehrende Prüfung durch eine befähigte Person (ASR A1.7) Dokumentation der Prüfungen Adressat ist der Arbeitgeber der Arbeitsstätte Wartungsbetrieb haftet für die übernommenen Wartungs-, Prüf-, Reparatur- und Hinweispflichten nicht pauschal für den Gesamtzustand Umfang und Grenzen ergeben sich aus dem Vertrag Welche Rolle ein Betrieb trägt, ergibt sich aus dem konkreten Auftrag und dem Konformitätskonzept – nicht aus dem Gewerk. Die Herstellerpflichten bestehen bereits heute; ab dem 20. Januar 2027 gilt hierfür die EU-Maschinenverordnung.
Rollenverteilung an einer kraftbetätigten Toranlage.

Ihre drei größten Risiken

1. Herstellerhaftung für die Maschine Tor

Kraftbetätigte Tore fallen unter die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, ab dem 20.01.2027 unter die EU-Maschinenverordnung 2023/1230. Wer ein Tor mit einem Antrieb kombiniert und in Verkehr bringt, übernimmt die Herstellerrolle samt CE-Kennzeichnung, auch wenn der Antrieb zugekauft ist. Die Schutzanforderungen setzen DIN EN 13241 und DIN EN 12453; an der Begrenzung der Schließkräfte auf maximal 150 N werden Personenschäden juristisch festgemacht. Quetsch- und Scherstellen an Toren treffen Hände, Kinder, Fahrzeuge, die Produkthaftung dafür trägt der Betrieb, der die Anlage in Verkehr gebracht hat.

2. Wartungs- und Prüfhaftung: die zweite Haftungsschiene

Kraftbetätigte Türen und Tore in Arbeitsstätten sind mindestens einmal jährlich durch eine sachkundige Person zu prüfen (ASR A1.7). Wer den Wartungsvertrag hält, übernimmt Verantwortung für den sicheren Zustand der Anlage, verletzt ein Tor nach dokumentierter Wartung eine Person, richtet sich die Haftungsfrage gegen den Wartungsbetrieb, auch Jahre nach dem Einbau. Diese Dauerhaftung aus laufenden Verträgen muss die Betriebshaftpflicht abbilden; die Wartungstätigkeit selbst gehört in die Betriebsbeschreibung.

3. Tätigkeitsschäden an bestehenden Anlagen

Instandsetzung findet an der Anlage des Kunden statt: an vorgespannten Torsionsfedern, Steuerungen, Führungsschienen und der umgebenden Bausubstanz. Schäden an diesen fremden Sachen während der Arbeit sind Tätigkeits- und Bearbeitungsschäden, sie müssen in der Betriebshaftpflicht ausdrücklich eingeschlossen sein. Die Nachbesserung der eigenen Arbeit (der Erfüllungsanspruch) bleibt in jedem Fall Unternehmerrisiko (§§ 634, 823 BGB).

Einschätzung von Jan Pohl

Jan Pohl, Versicherungsmakler für Metallbau-, Schlosserei- und Stahlbaubetriebe in Aachen

„Bei Tor-, Tür- und Zugangstechnik muss zuerst geklärt werden, welche Rolle der Betrieb im konkreten Auftrag übernimmt. Wer aus Tor, Antrieb, Steuerung und Sicherheitseinrichtungen eine funktionsfähige Gesamtanlage herstellt und hierfür die Konformität erklärt, kann Hersteller der vollständigen Maschine sein. Daneben entstehen aus Wartung, Prüfung, Reparatur und Nachrüstung eigene Haftungsrisiken. Ich prüfe deshalb, ob diese Tätigkeiten einschließlich Programmierung und Inbetriebnahme vollständig beschrieben sind und wie Schäden aus bereits früher installierten oder gewarteten Anlagen sowie die – meist gesondert zu vereinbarende – Nachhaftung nach einer Betriebsaufgabe geregelt sind. Die Herstellerpflichten bestehen bereits heute; ab dem 20. Januar 2027 gilt hierfür die EU-Maschinenverordnung.“

Jan Pohl · Versicherungsmakler, Aachen
Worauf ich zuerst schaue: Rolle im konkreten Auftrag (Hersteller der Gesamtanlage vs. Montage nach Herstellervorgaben) · Wartung, Prüfung, Reparatur, Nachrüstung, Programmierung, Inbetriebnahme vollständig beschrieben · Schäden aus Altanlagen und – gesondert zu vereinbarende – Nachhaftung nach Betriebsaufgabe

Prüfpunkte für Ihre Police:

  • Nennt die Betriebsbeschreibung Ihrer Haftpflicht neben Herstellung und Montage auch Wartung, Prüfung und Instandhaltung fremder Toranlagen?
  • Gilt Ihre Produkthaftpflicht für die Kombination aus zugekauftem Antrieb und eigenem Tor, also für Ihre Herstellerrolle mit CE-Kennzeichnung?
  • Sind Personenschäden durch Anlagen gedeckt, die Sie vor Jahren eingebaut oder gewartet haben, auch nach einer Betriebsaufgabe (Nachhaftung)?

Zum Weiterlesen

Kraftbetätigte Tore: Wartungspflicht und Haftung · Tätigkeitsschäden im Metallbau · Aus- und Einbaukosten in der Produkthaftpflicht

Die Prüfung Ihrer bestehenden Verträge zeigt, ob Herstellerrolle, Wartungshaftung und Tätigkeitsschäden in Ihren Policen geregelt sind, vor dem Stichtag 20.01.2027.

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Quellen: Maschinenrichtlinie 2006/42/EG; EU-Maschinenverordnung 2023/1230 (gilt ab 20.01.2027); DIN EN 13241; DIN EN 12453 (Schließkräfte max. 150 N); ASR A1.7; §§ 634, 823 BGB. Stand: 07/2026.
Diese Seite ist eine fachliche Einordnung und keine Deckungszusage. Ob Versicherungsschutz besteht, hängt von Tarif, Risikodaten, Vorschäden und den konkreten Versicherungsbedingungen ab.