Das Wichtigste in Kürze: Metallbauer ist zulassungspflichtiges Handwerk (Anlage A HwO), in die Handwerksrolle eingetragene selbstständige Metallbauer sind deshalb rentenversicherungspflichtig (§ 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI). Nach 18 Jahren Pflichtbeiträgen ist auf Antrag eine Befreiung möglich (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI), mit Folgen: Ohne weitere Pflichtbeiträge gehen mit der Zeit der Erwerbsminderungsschutz und der Zugang zu Reha-Leistungen der Rentenversicherung verloren. Für den Aufbau darüber hinaus steht Selbstständigen die steuerlich geförderte Basisrente offen. Die Reihenfolge bleibt: erst Risiken absichern, dann Vermögen aufbauen.
Die Situation: Post von der Rentenversicherung
Ein Metallbaumeister macht sich mit eigener Werkstatt selbstständig und geht davon aus, mit der gesetzlichen Rente nichts mehr zu tun zu haben. Monate später kommt Post von der Deutschen Rentenversicherung: Als in die Handwerksrolle eingetragener selbstständiger Handwerker ist er rentenversicherungspflichtig, die Meldung lief über die Handwerkskammer. Das ist kein Fehler, sondern die gesetzliche Konstruktion: Der selbstständige Metallbauer gehört zu den wenigen Selbstständigen mit gesetzlicher Rentenpflicht. Das Beispiel ist konstruiert und bezieht sich nicht auf einen konkreten Fall.
Wie die Handwerker-Rentenpflicht funktioniert
Die Pflicht knüpft an die Eintragung als natürliche Person oder Personengesellschaft in die Handwerksrolle. Wer den Betrieb als GmbH führt, ist als Geschäftsführer nicht über § 2 SGB VI als Handwerker pflichtversichert, die Gesellschaft ist eingetragen, nicht die Person; der eigene Status gehört in dieser Konstellation gesondert geprüft. Nach 18 Jahren Pflichtbeiträgen kann sich der selbstständige Handwerker auf Antrag befreien lassen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI). Diese Befreiung ist eine echte Entscheidung, keine Formalie: Mit dem Ende der Pflichtbeiträge wachsen keine neuen Rentenansprüche mehr, und der Schutz bei Erwerbsminderung sowie der Zugang zu Reha-Leistungen der Rentenversicherung gehen mit der Zeit verloren, weil beides an fortlaufende Pflichtbeiträge geknüpft ist. Die Befreiung ist zudem nicht rückholbar, solange die Voraussetzungen fortbestehen.
Was über die Pflicht hinaus geht: Basisrente und betriebliche Wege
Die gesetzliche Rente allein trägt den Lebensstandard eines Betriebsinhabers nicht. Für den Aufbau darüber hinaus steht Selbstständigen die Basisrente offen: Beiträge sind bis zu einem gesetzlichen Höchstbetrag als Sonderausgaben absetzbar, das Kapital ist dafür gebunden und fließt später als lebenslange Rente, keine Einmalauszahlung, keine vorzeitige Verfügung. Ob und wie sich das für Sie rechnet, hängt von Ihrer Steuersituation ab; die steuerliche Bewertung gehört zu Ihrem Steuerberater. Wer als Gesellschafter-Geschäftsführer firmiert, hat zusätzlich betriebliche Wege der Vorsorge, mehr dazu auf der Seite bAV und bKV im Metallbaubetrieb.
Was Altersvorsorge nicht kann: Risiken ersetzen
Ein Sparplan hilft nicht, wenn die Arbeitskraft mit 45 endet, dann fehlen die Jahrzehnte, in denen er gefüllt worden wäre. Deshalb gilt die Reihenfolge: erst die Arbeitskraft über eine Berufsunfähigkeitsversicherung sichern, dann Vermögen aufbauen. Wer die Befreiung von der Rentenpflicht erwägt, muss diese Rechnung doppelt aufmachen: Mit der Befreiung fällt auch der gesetzliche Erwerbsminderungsschutz weg, die private Absicherung wird dann von der Ergänzung zur einzigen Leistungsquelle.
Sind Sie über die Handwerksrolle rentenversicherungspflichtig, und ist Ihr Status bei GmbH-Konstruktion geklärt? Wie viele Jahre Pflichtbeiträge haben Sie, und was würde eine Befreiung für Erwerbsminderungsschutz und Reha-Zugang bedeuten? Ist die Arbeitskraft abgesichert, bevor Sparbeiträge fließen? Und passt die Kapitalbindung der Basisrente zu einem Betrieb, der Liquidität braucht?
Einschätzung von Jan Pohl
Die Befreiung nach 18 Jahren klingt nach gewonnener Freiheit und ist in Wahrheit ein Tausch: Beitrag gespart gegen Erwerbsminderungsschutz und Reha-Anspruch verloren. Ich rechne beide Seiten durch, bevor jemand unterschreibt. Und beim Vermögensaufbau bin ich unbequem: Wer keine BU hat, bespart bei mir keinen Rürup-Vertrag.
Jan Pohl, Versicherungsmakler, Aachen
Häufige Fragen
Warum muss ich als selbstständiger Metallbauer in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen?
Metallbauer ist zulassungspflichtiges Handwerk nach Anlage A der Handwerksordnung. Wer als natürliche Person oder Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen ist, ist nach § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI rentenversicherungspflichtig, die Meldung läuft über die Handwerkskammer an die Deutsche Rentenversicherung.
Kann ich mich von der Rentenpflicht befreien lassen?
Ja, nach 18 Jahren Pflichtbeiträgen auf Antrag (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI). Die Befreiung beendet die Beitragspflicht, aber auch den Aufbau neuer Ansprüche. Erwerbsminderungsschutz und Reha-Zugang der Rentenversicherung gehen mit der Zeit verloren, weil sie an fortlaufende Pflichtbeiträge geknüpft sind.
Gilt die Handwerker-Rentenpflicht auch für eine GmbH?
Die Pflicht nach § 2 SGB VI knüpft an die Eintragung als natürliche Person oder Personengesellschaft. Führt eine GmbH den Betrieb, ist die Gesellschaft eingetragen, der Geschäftsführer ist darüber nicht als Handwerker pflichtversichert. Sein Status hängt von der konkreten Konstellation ab und gehört gesondert geprüft.
Was ist die Basisrente und für wen passt sie?
Die Basisrente (Rürup) ist eine private Vorsorge, deren Beiträge bis zu einem gesetzlichen Höchstbetrag als Sonderausgaben absetzbar sind (§ 10 EStG). Im Gegenzug ist das Kapital gebunden und fließt als lebenslange Rente. Sie passt zu Selbstständigen mit stabiler Steuerlast, die steuerliche Bewertung gehört zu Ihrem Steuerberater.
Rentenpflicht, Befreiung, Basisrente, betriebliche Wege, das ist eine Planungsaufgabe über Jahrzehnte. Sie beginnt mit einer Bestandsaufnahme im Gespräch.
Beratungstermin buchenmail@metallbauschutz.de
Weiterführende Seiten: Berufsunfähigkeitsversicherung für Metallbauer · bAV und bKV im Metallbaubetrieb · Risikoleben und Keyman · Inhaber und Familie absichern: der Überblick
Bevor Sie den erhofften Verkaufserlös des Betriebs als feste Größe einplanen, lohnt der Blick auf die Zahlen: Versorgungslücke berechnen.
§ 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI (Rentenversicherungspflicht selbstständiger Handwerker) · § 6 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI (Befreiung nach 18 Jahren Pflichtbeiträgen) · Anlage A HwO (zulassungspflichtige Handwerke) · § 10 EStG (Basisrente/Sonderausgaben) · Deutsche Rentenversicherung (Erwerbsminderungsrente, Reha-Leistungen).
Stand dieser Seite: 07/2026. Beitragssätze, Höchstbeträge und steuerliche Werte ändern sich jährlich und gehören in die individuelle Berechnung; die steuerliche Bewertung übernimmt Ihr Steuerberater. Das Beispiel ist realitätsnah konstruiert und bezieht sich nicht auf konkrete Fälle.
Diese Seite ersetzt keine Beratung, keine Steuerberatung und keine Deckungszusage.
MetallbauSchutz ist eine Marke der Pohl Versicherungsmakler e.K., Jan Pohl, Aachen.
