DIN 18065 nennt für Geländer als Orientierung mindestens 90 cm Höhe, bei mehr als 12 m Absturzhöhe mindestens 110 cm und für den Schutz von Kleinkindern einen lichten Abstand von höchstens 12 cm. Welche Werte im Einzelfall verbindlich sind, bestimmen Landesbauordnung, Gebäudetyp und Nutzung. Für den Metallbauer heißt das: Geländer und Treppen sind Bauteile, die Personen schützen – versagt eines, geht es um Personenschäden und Produkthaftung.
Was DIN 18065 regelt – und was die Landesbauordnung daraus macht
DIN 18065 ist die Norm für Gebäudetreppen: Sie beschreibt Maße für Steigung, Auftritt, nutzbare Laufbreite und Umwehrungen. Die genannten Werte – 90 cm Geländerhöhe, 110 cm bei mehr als 12 m Absturzhöhe, höchstens 12 cm lichter Abstand zwischen den Füllstäben – sind Orientierungswerte aus der Norm. Verbindlich wird im Einzelfall das Bauordnungsrecht: Die Landesbauordnungen und die eingeführten technischen Baubestimmungen weichen zwischen den Ländern voneinander ab, und Gebäudetyp und Nutzung – Wohnhaus, Arbeitsstätte, öffentlich zugängliches Gebäude, Umgebung mit Kleinkindern – verändern die Anforderungen. Die Maßfrage ist deshalb nie mit der Norm allein beantwortet, sondern erst mit Blick auf das konkrete Objekt.
Ein konstruiertes Szenario: die Umwehrungshöhe
Das folgende Beispiel ist realitätsnah konstruiert und bezieht sich nicht auf eine konkrete Schadenakte. Ein Betrieb fertigt und montiert ein Galeriegeländer. Nach dem Sturz eines Besuchers wird gemessen: Die Höhe liegt unter der bauordnungsrechtlich geforderten Umwehrungshöhe. Neben dem zivilrechtlichen Schadensersatz (§ 823 BGB) und dem Regress der Krankenkasse steht die Frage im Raum, wer die Höhe zu verantworten hat – Planung oder Ausführung. Der Betrieb, der ohne schriftliche Vorgabe gebaut oder eine erkennbar unzureichende Vorgabe nicht gerügt hat, steht dabei schlecht da: Als Fachunternehmen treffen ihn Prüf- und Hinweispflichten.
Die Versicherungs-Konsequenz: Personenschäden und die Selbstmontage-Frage
Personenschäden sind die teuerste Schadenart: Behandlungskosten, Verdienstausfall, Schmerzensgeld und der Regress der Sozialversicherungsträger können sich über Jahre summieren. Zuständig sind die Betriebshaftpflicht und – für das fertige, verbaute Werk – die Produkthaftpflicht; bei fehlerhaften Produkten haftet der Hersteller zudem nach § 1 ProdHaftG verschuldensunabhängig. Die Deckungssumme für Personenschäden ist deshalb die erste Zahl, die zur Bauteilart passen muss.
Dazu kommt die Besonderheit der Branche: Wer das Geländer fertigt und selbst montiert, trifft auf Klauseln, mit denen mehrere große Anbieter selbst montierte Erzeugnisse als Sonderfall behandeln – bis hin zur Beweislast des Betriebs, dass ein Mangel aus der Fertigung stammt und nicht aus der Montage. Bei einem Bauteil, dessen einzige Aufgabe der Schutz von Personen ist, wiegt diese Frage besonders schwer.
Passt die Deckungssumme für Personenschäden zu Bauteilen, die Personen schützen? Wie behandelt Ihre erweiterte Produkthaftpflicht selbst montierte Erzeugnisse – und wer trägt die Beweislast? Und dokumentieren Sie Maßvorgaben des Planers schriftlich, einschließlich Ihrer Hinweise, wenn eine Vorgabe von den anerkannten Werten abweicht?
Einschätzung von Jan Pohl
Geländer sind das Bauteil, bei dem ich am genauesten hinschaue: kleiner Auftragswert, größtes Schadenpotenzial. Die Police eines Geländerbauers muss auf Personenschäden und auf die Selbstmontage-Frage geprüft sein – alles andere ist zweitrangig.
Jan Pohl, Versicherungsmakler, Aachen
Häufige Fragen
Gilt die 90-cm-Geländerhöhe überall?
Nein. 90 cm ist der Orientierungswert der DIN 18065; verbindlich ist das Bauordnungsrecht des jeweiligen Landes, und Gebäudetyp und Nutzung können höhere Anforderungen auslösen – bei mehr als 12 m Absturzhöhe nennt die Norm 110 cm. Die konkrete Anforderung ist je Objekt zu klären.
Wer haftet, wenn der Architekt die Maße vorgegeben hat?
Die Planungsvorgabe entlastet den Betrieb nicht automatisch. Als Fachunternehmen treffen ihn Prüf- und Hinweispflichten: Erkennbar unzureichende Vorgaben muss er rügen – schriftlich. Ohne dokumentierten Hinweis kann die Verantwortung beim ausführenden Betrieb hängen bleiben.
Zahlt die Betriebshaftpflicht bei einem Sturz über ein zu niedriges Geländer?
Personenschäden durch das verbaute Werk gehören in den Bereich von Betriebs- und Produkthaftpflicht; ob gezahlt wird, hängt vom Bedingungswerk, vom Schadenhergang und von Klauseln zu selbst montierten Erzeugnissen ab. Genau diese Punkte gehören in die Prüfung.
Was hat DIN 18065 mit DIN EN 1090 zu tun?
DIN 18065 regelt Maße und Nutzungssicherheit von Gebäudetreppen; DIN EN 1090 regelt die CE-Kennzeichnung tragender Stahl- und Aluminiumbauteile. Eine Stahltreppe kann beide Themen gleichzeitig berühren – die Maßfrage und die Frage der tragenden Konstruktion.
Ob Ihre Police Personenschäden in ausreichender Höhe abdeckt und wie sie selbst montierte Geländer behandelt, steht in den Bedingungen. Der Policen-Check prüft beides – mit schriftlichem Ergebnis.
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Weiterführende Seiten: Produkthaftpflicht · Aus- und Einbaukosten · DIN EN 1090
DIN 18065 (Gebäudetreppen; Orientierungswerte: Geländerhöhe mindestens 90 cm, mindestens 110 cm bei mehr als 12 m Absturzhöhe, lichter Abstand höchstens 12 cm) · Landesbauordnungen und eingeführte technische Baubestimmungen (maßgeblich im Einzelfall) · § 823 BGB · § 1 ProdHaftG · §§ 633, 634 BGB.
Stand dieser Seite: 07/2026. Die genannten Maße sind Normwerte; die verbindlichen Anforderungen ergeben sich aus dem Bauordnungsrecht des Einzelfalls. Die Schadenbeispiele sind realitätsnah konstruiert und beziehen sich nicht auf konkrete Schadenakten.
Diese Seite ersetzt keine Deckungszusage. Ob Versicherungsschutz besteht, hängt vom konkreten Bedingungswerk, vom Schadenhergang und von Obliegenheiten ab.
