Ihr Betrieb ist gewachsen: neue Maschine, zweite Halle, mehr Montage, mehr Leute. Ihre Police stammt aus einer Zeit, in der es das alles noch nicht gab. Die Police von damals kennt den Betrieb von heute nicht: Summen, Betriebsbeschreibung und Versicherungsorte bilden den alten Zustand ab. Im Schadenfall zählt aber der heutige.
Sechs Veränderungen, die eine Police überholen
- Neue Maschine. Eine CNC für 180.000 € hebt den Wert Ihrer Einrichtung sprunghaft, bleibt die Inhaltssumme unverändert, droht im Schadenfall die anteilige Kürzung wegen Unterversicherung. Ob auch der Stillstand der Maschine abgesichert ist, ist eine eigene Frage.
- Zweite Halle. Versicherungsschutz besteht grundsätzlich an den im Vertrag genannten Versicherungsorten; für Sachen unterwegs greift nur eine Außenversicherung, mit eigenen Grenzen. Ein Standort, der im Vertrag nicht auftaucht, gehört vor dem Einzug in den Vertrag, nicht danach.
- Montageanteil gestiegen. Wer statt 20 inzwischen 50 Prozent der Leistung auf der Baustelle erbringt, hat ein anderes Risikoprofil, Tätigkeitsschäden und Montagerisiken rücken in den Vordergrund.
- Mehr Mitarbeiter. Lohnsumme und Personenzahl sind Beitrags- und Risikogrundlage, weichen die dem Versicherer gemeldeten Zahlen vom Ist ab, ist das im Schadenfall ein Prüfpunkt.
- Neue Tätigkeiten. Was die Betriebsbeschreibung nicht nennt, etwa die Wartung kraftbetätigter Tore oder Zerspanung für Dritte, wird im Schadenfall zur Deckungsfrage.
- Auslandsmontage. Der Geltungsbereich der Police regelt, ob Baustellen im Ausland eingeschlossen sind, die erste Montage in Belgien oder den Niederlanden ist der Zeitpunkt, das zu klären. Vorher.
Welche Sparten auf welcher Betriebsgröße dazukommen, steht gestaffelt unter Absicherung nach Betriebsgröße. Woran der Beitrag hängt, erklärt Was kostet die Absicherung?.
Zwei Paragrafen, die Wachstum teuer machen können
§ 75 VVG: Unterversicherung. Ist die Versicherungssumme erheblich niedriger als der Versicherungswert zum Zeitpunkt des Schadens, kann der Versicherer die Entschädigung im Verhältnis der Summe zum Wert kürzen. Das betrifft den Totalschaden nicht allein: Auch ein Teilschaden wird anteilig gekürzt. Eine Summe, die seit Jahren unverändert ist, während Maschinen dazukamen, ist der klassische Weg in diese Kürzung. Ob es dazu kommt, hängt an Ihrem Vertrag: Ein vereinbarter Unterversicherungsverzicht schließt die Kürzung bis zu einer bestimmten Summe aus, in der Sachversicherung meist gekoppelt an eine Summenermittlung nach Quadratmetern, Lohnsumme oder Umsatz. Wer die Bezugsgröße dieser Ermittlung verändert, verliert den Verzicht, ohne dass am Vertragstext etwas geändert wurde.
§§ 23 ff. VVG: Gefahrerhöhung. Nach Vertragsschluss darf der Versicherungsnehmer eine Gefahrerhöhung nicht ohne Einwilligung des Versicherers vornehmen; tritt sie unabhängig von seinem Willen ein, kann sie anzeigepflichtig sein. Ob eine konkrete Veränderung, mehr Montage, ein neues Fertigungsverfahren, Lagerung anderer Materialien, eine Gefahrerhöhung darstellt, hängt vom Einzelfall und den Bedingungen ab. Die Anzeige beim Versicherer ist der sichere Weg; das Verschweigen kann die Leistung im Schadenfall gefährden.
Was passiert, wenn ein neues Risiko vor der Anzeige zum Schaden führt
Zwischen dem ersten Auftrag einer neuen Art und der Vertragsanpassung liegen in der Praxis Wochen. Für diese Lücke gibt es in der Haftpflichtversicherung die Vorsorgeversicherung, in den Musterbedingungen des GDV Ziffer 4 AHB. Sinngemäß: Ein Risiko, das nach Abschluss des Versicherungsvertrages neu entsteht, ist im Umfang des bestehenden Vertrages sofort versichert.
Zwei Einschränkungen entscheiden darüber, was das wert ist. Erstens die Anzeigepflicht: Das neue Risiko ist nach Aufforderung des Versicherers innerhalb eines Monats anzuzeigen. Unterbleibt die Anzeige, oder lehnt der Versicherer die Übernahme ab, entfällt der Schutz rückwirkend ab dem Entstehen des neuen Risikos. Zweitens die Höhe: Ziffer 4.2 AHB begrenzt die Vorsorgeversicherung auf eigene Höchstersatzleistungen, die regelmäßig deutlich unter Ihrer vereinbarten Deckungssumme liegen. Wie weit darunter, steht in Ihrem Vertrag, nicht im Gesetz. Ziffer 4.3 AHB nimmt außerdem Risiken aus, unter anderem solche, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen: Ein zusätzlicher Firmenwagen ist also kein Vorsorgefall, weil das Kfz-Risiko eigenständig pflichtversichert ist.
Bleibt die Anzeige aus, entscheidet zuerst der Kalender, dann das Verschulden. Für eine Gefahrerhöhung, die Sie nachträglich erkennen oder die ohne Ihren Willen eintritt (§ 23 Abs. 2 und 3 VVG), gilt § 26 Abs. 2 VVG: Leistungsfrei ist der Versicherer nur, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Fällt der Schaden in diesen Monat, oder war ihm die Gefahrerhöhung bekannt, zahlt er. Erst danach zählt das Verschulden: Volle Leistungsfreiheit setzt Vorsatz voraus, bei grober Fahrlässigkeit darf er nach § 26 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 VVG entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen, und die Beweislast dafür, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorlag, liegt bei Ihnen. Einfache Fahrlässigkeit lässt die Leistungspflicht unberührt. Nach § 26 Abs. 3 VVG bleibt er außerdem verpflichtet, soweit die Gefahrerhöhung für den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht nicht ursächlich war, oder wenn seine Kündigungsfrist abgelaufen war, ohne dass er gekündigt hat. Nehmen Sie die Gefahrerhöhung dagegen selbst vor, ohne den Versicherer zu fragen, ist das der Fall des § 23 Abs. 1 VVG: Dann greift § 26 Abs. 1 VVG ohne diese Monatsfrist.
Für Ihren Ordner heißt das: Notieren Sie zu jeder neuen Tätigkeit das Datum des ersten Auftrags und melden Sie in Textform. Wer belegen kann, wann er gemeldet hat, streitet später über Quoten. Wer es nicht belegen kann, streitet über das Ob.

„Wachstum sehe ich zuerst an der Lohnsumme und am größten Einzelauftrag, nicht am Vertragsordner. Beides ist in der Betriebshaftpflicht Grundlage der Prämie und in der Inhaltsversicherung Grundlage des Versicherungswerts; hinkt die Beitragsbasis der Realität zwei Jahre nach, ist die Unterversicherung im Sachvertrag häufig das nähere Problem als die Deckungssumme in der Haftpflicht. Am meisten interessieren mich neue Tätigkeiten: die erste Feuerarbeit auf einem fremden Dach, das erste Geländer mit Glasfüllung, der erste Auftrag mit vereinbarter Vertragsstrafe. Ob die Vorsorgeversicherung nach Ziffer 4 AHB dafür trägt und bis zu welcher Summe, steht in Ihren Bedingungen.“
- Entsprechen die Summen für Inhalt und Maschinen dem heutigen Neuwert?
- Stehen alle Standorte als Versicherungsorte im Vertrag?
- Beschreibt die Betriebsbeschreibung Ihre heutigen Tätigkeiten?
- Passt der versicherte Montageanteil zum tatsächlichen?
- Deckt der Geltungsbereich Ihre Auslandsbaustellen?
- Trägt die Betriebsunterbrechungsdeckung den heutigen Umsatz?
So geht es weiter
- Sie senden uns Ihre Policen und drei Angaben zum heutigen Stand: Maschinenwerte, Standorte, Montageanteil, für den Policen-Check.
- Sie erhalten einen schriftlichen Abgleich: wo Police und Betrieb auseinanderliegen, was anzeigepflichtig sein kann, was passt.
- Angepasst wird in Reihenfolge der Risiken. Sie entscheiden je Vertrag, nichts wird pauschal umgestellt.
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Quellen: § 75 VVG (Unterversicherung) · §§ 23 ff. VVG (Gefahrerhöhung, Anzeigepflichten) · Ziffer 4 AHB, Vorsorgeversicherung (GDV-Musterbedingungen) · § 26 VVG (Leistungsfreiheit, Quotelung, Kausalität). Stand dieser Seite: 07/2026.
Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung und ist keine Deckungszusage. Ob und in welchem Umfang Versicherungsschutz besteht, hängt vom Wortlaut Ihrer Verträge, den Risikodaten und dem Einzelfall ab.
