Das Wichtigste in Kürze: Mit der Abnahme endet die Arbeit – nicht die Haftung. Für ein Geländer, eine Treppe oder ein Tor haftet der Metallbaubetrieb auch nach der Übergabe: Mängelansprüche verjähren bei Bauwerken nach § 634a BGB erst nach fünf Jahren, und die Nacherfüllung umfasst nach § 439 Abs. 3 BGB verschuldensunabhängig auch die Kosten für Aus- und Einbau. Der Baustein, der dieses Kernrisiko trägt, ist die erweiterte Produkthaftpflicht – und genau dieser Baustein ist bei mehreren großen Gewerbeversicherern für Betriebe, die selbst fertigen und selbst montieren, nicht selbstverständlich enthalten.
Ein Schadenszenario: die Treppe, sechs Wochen nach der Montage
Ein Metallbaubetrieb fertigt eine Außentreppe für ein Bürogebäude und montiert sie selbst. Sechs Wochen nach der Abnahme lösen sich Wangenbefestigungen, die Treppe senkt sich ab und beschädigt die Fassade; der Zugang wird gesperrt, dem Mieter entsteht Nutzungsausfall. Die Konstruktion muss ausgebaut, nachgefertigt und neu eingebaut werden.
Die neue Treppe selbst bleibt als Erfüllungsanspruch beim Betrieb – dieser Teil ist nach den marktüblichen Musterbedingungen (§ 4 AHB) nicht versicherbar. Der Fassadenschaden, der Nutzungsausfall und der Aufwand für Aus- und Einbau sind dagegen der Fall für die erweiterte Produkthaftpflicht. Ob sie zahlt, entscheidet sich an zwei Klauseln, die im nächsten Abschnitt stehen. Das Beispiel ist realitätsnah konstruiert und bezieht sich nicht auf einen konkreten Schadenfall.
Zwei Mechanismen, die das Kernrisiko aus dem Standardvertrag nehmen können
Mechanismus 1: der Selbstmontage-Ausschluss – mit Beweislast beim Betrieb
In den Besonderen Bedingungen zur erweiterten Produkthaftpflicht eines großen Gewerbeversicherers (Stand 04/2025) heißt es:
Der Regelfall des Metallbaus – fertigen und selbst montieren – ist damit vom Grundtatbestand des Ausschlusses erfasst. Die Deckung greift nur, wenn der Betrieb beweist, dass der Mangel aus der Fertigung stammt und nicht aus der Montage. Diese Beweislast liegt beim Betrieb: nach dem Schaden, an einem bereits ausgebauten Bauteil, unter Umständen Jahre nach der Übergabe.
Mechanismus 2: die Produzenten-Grenze
Mehrere große Gewerbeversicherer schließen die erweiterte Produkthaftpflicht serienmäßig nur für Betriebe ohne produzierende Betriebsteile ein – in einem ausgewerteten Tarifwerk zusätzlich begrenzt auf den gelegentlichen Handel mit Erzeugnissen, die nicht selbst eingebaut oder montiert werden, mit dem Zusatz: Erfolgt keine gesonderte Vereinbarung, entfällt der Versicherungsschutz. Ein Metallbaubetrieb, der Geländer, Treppen oder Tore herstellt, ist ein produzierender Betrieb – nach dieser Logik muss der Baustein über ein Branchenkonzept gesondert vereinbart werden.
Das Muster dahinter: Der Metallbauer trägt ein doppeltes Risiko – er fertigt das Bauteil und montiert es selbst. Genau diese Kombination behandeln mehrere große Gewerbeversicherer als Sonderfall, mal über einen Montage-Ausschluss mit Beweislast beim Betrieb, mal über einen Baustein, der serienmäßig nur nicht-produzierenden Betrieben offensteht. In beiden Fällen kann die Haftung für das fertige, verbaute Werk im Standardvertrag fehlen.
Zur Abgrenzung: Schäden, die während der Arbeit an fremden Sachen entstehen – die verkratzte Fassade beim Montieren, das beschädigte Pflaster –, gehören nicht auf diese Seite, sondern zur Betriebshaftpflicht für Metallbaubetriebe mit eingeschlossenen Tätigkeitsschäden.
Die gesetzliche Grundlage: § 439 Abs. 3 und § 445a BGB
Seit der Reform des Kaufrechts gilt: Liefert ein Betrieb ein mangelhaftes Bauteil, das bereits eingebaut wurde, umfasst die Nacherfüllung nach § 439 Abs. 3 BGB auch die Kosten für den Ausbau des mangelhaften und den Einbau des mangelfreien Bauteils – verschuldensunabhängig. Der Betrieb schuldet diese Kosten also auch dann, wenn ihn am Mangel kein Verschulden trifft.
Dazu kommt die Regresskette des § 445a BGB: Wer wegen eines mangelhaften Zulieferteils in Anspruch genommen wird – etwa wegen eines fehlerhaften Beschlags in einer Toranlage –, kann bei seinem Lieferanten Rückgriff nehmen. Der Regress setzt aber voraus, dass der Mangel dem Zulieferer zuzuordnen ist. Stammt der Fehler aus der eigenen Fertigung oder Montage, läuft er ins Leere – dann bleibt nur die eigene Police.
Rückruf und Serienschaden: bei Serienbauteilen prüfen
Fertigt ein Betrieb Serienbauteile – Beschläge, Konsolen, Komponenten für Toranlagen – oder liefert er an Weiterverarbeiter, kann sich ein einzelner Konstruktionsfehler in einer ganzen Serie wiederholen. Dann stellen sich zwei Fragen: Enthält die Police eine Regelung für Serienschäden, und ist ein Baustein für Rückrufkosten vereinbart? Bei reinen Einzelanfertigungen steht das Thema weiter hinten, gehört aber in die Prüfung, sobald Serienfertigung oder Zulieferung dazukommt.
Selbst gefertigt und selbst montiert – der Knackpunkt
Gerade im Metallbau entstehen die höchsten Kosten häufig nicht durch das fehlerhafte Bauteil selbst, sondern durch dessen Ausbau aus Fassaden, Hallen, Geländern oder Stahlkonstruktionen – oft mit Gerüst, Hebebühne oder Kran und mit Eingriffen in angrenzende Gewerke.
Für Betriebe, die selbst fertigen und selbst montieren, hängt die Deckung häufig davon ab, ob der Schaden auf einen Fertigungs- oder Montagefehler zurückzuführen ist. Für den Fall der Selbstmontage sehen manche Bedingungswerke einen Ausschluss vor. Dieser greift jedoch nicht zwingend in jedem Fall: Kann der Betrieb nachweisen, dass der Schaden auf einen Herstellungsfehler und nicht auf einen Montagefehler zurückzuführen ist, kann dennoch Versicherungsschutz bestehen.
Prüfpunkte für Ihre Police
Prüfpunkte – schauen Sie in Ihre Police:
- Selbstmontage-Klausel: Enthält die erweiterte Produkthaftpflicht einen Ausschluss für Erzeugnisse, die Sie selbst eingebaut oder montiert haben?
- Beweislast: Wenn ja – wer muss beweisen, dass der Mangel aus der Fertigung und nicht aus der Montage stammt? Für einen Betrieb, der beides macht, ist das der entscheidende Satz im ganzen Vertrag.
- Entschädigungsgrenze: Die Grenze für Aus- und Einbaukosten kann deutlich unter der allgemeinen Versicherungssumme liegen und ist separat zu prüfen.
- Betriebsart-Einstufung: Ist Ihr Betrieb als produzierender Betrieb richtig eingestuft – oder läuft die Police auf einer Einstufung, bei der die erweiterte Produkthaftpflicht gar nicht vorgesehen ist?
Einschätzung Jan Pohl: Aus- und Einbaukosten sind der Punkt, an dem ich in Metallbau-Policen zuerst schaue. Wer fertigt und selbst montiert, muss wissen, wie sein Vertrag genau diesen Fall behandelt, das steht selten auf dem Deckblatt, aber immer in den Bedingungen.
Einschätzung von Jan Pohl

„Bei der Produkthaftpflicht entscheidet häufig ein einziger Baustein: die erweiterte Produkthaftpflicht mit den Aus- und Einbaukosten – also den Kosten, ein mangelhaftes Bauteil auszubauen und ein mangelfreies wieder einzubauen. Ich prüfe, ob diese Kosten überhaupt mitversichert sind, mit welcher Entschädigungsgrenze und welchem eigenen Selbstbehalt, und ob sie auch dann greifen, wenn der Betrieb das Bauteil selbst montiert hat – soweit das jeweilige Bedingungswerk dies vorsieht. Dazu gehört, ob Schäden durch Verbinden, Vermischen und Weiterverarbeiten erfasst sind. Fehlt dieser Baustein oder ist er zu eng, trägt der Betrieb den teuersten Teil des Schadens häufig selbst – insbesondere Ausbau- und Wiedereinbaukosten.“
Fragen zur Absicherung des fertigen Werks
Meine Police enthält eine erweiterte Produkthaftpflicht – reicht das?
Nicht zwingend. Mehrere große Gewerbeversicherer begrenzen diesen Baustein: mal über einen Ausschluss für selbst montierte Erzeugnisse mit Beweislast beim Betrieb, mal über eine Einstufung, nach der produzierende Betriebe den Baustein nur über ein gesondertes Branchenkonzept erhalten. Ob Ihre Police das Kernrisiko trägt, zeigt erst der Blick in die Bedingungen.
Was sind Aus- und Einbaukosten nach § 439 Abs. 3 BGB?
Liefert ein Betrieb ein mangelhaftes Bauteil, das eingebaut wurde, umfasst die Nacherfüllung auch die Kosten für den Ausbau des mangelhaften und den Einbau des mangelfreien Bauteils – verschuldensunabhängig. Diese Kosten können den Wert des Bauteils um ein Mehrfaches übersteigen, etwa wenn Fassaden geöffnet oder Estriche aufgenommen werden müssen.
Was gilt, wenn ein zugeliefertes Bauteil den Mangel verursacht hat?
Nach § 445a BGB kann der Betrieb bei seinem Lieferanten Rückgriff nehmen, wenn er selbst wegen des Mangels in Anspruch genommen wurde. Der Regress setzt voraus, dass der Mangel dem Zulieferer zuzuordnen ist – stammt der Fehler aus eigener Fertigung oder Montage, läuft er ins Leere.
Brauche ich einen Baustein für Rückrufkosten?
Das hängt vom Fertigungsprofil ab. Bei Serienbauteilen und Zulieferungen an Weiterverarbeiter kann sich ein Konstruktionsfehler in der ganzen Serie wiederholen – dann gehören Serienschaden-Regelung und Rückrufkosten in die Prüfung. Bei reinen Einzelanfertigungen steht das Thema weiter hinten.
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Weiterführende Seiten
- Aus- und Einbaukosten nach § 439 Abs. 3 BGB: die Vertiefung
- Betriebshaftpflicht für Metallbaubetriebe: Tätigkeit und Betrieb
- Policen-Check: bestehende Verträge prüfen lassen
- Versicherungen für Metallbaubetriebe: der Überblick
Was der Vergleich hergibt. In einer Vergleichsberechnung vom 20.07.2026 wies der Rechner für Aus- und Einbaukosten eine Entschädigungsgrenze von bis zu 1 Mio. € aus. Dieselbe Grenze erschien auch bei Verbindung, Vermischung und Verarbeitung, bei Weiterver- und -bearbeitung, bei Schäden durch mangelhafte Maschinen sowie bei Prüf- und Sortierkosten. Das spricht dafür, dass sich diese Positionen eine gemeinsame Versicherungssumme der erweiterten Produkthaftpflicht teilen, statt je eine eigene Grenze zu haben – ein Serienschaden, der mehrere davon auslöst, zieht dann aus demselben Betrag. Bei einzelnen Tarifen gilt für diesen Baustein ein eigener Selbstbehalt von 10 % der Entschädigungsleistung, mindestens 250 € und höchstens 2.500 €; ob er an die Stelle des allgemeinen Selbstbehalts tritt oder zu ihm hinzukommt, sagt die Vergleichsdarstellung nicht. Im Metallbau geht der Frage nach der Höhe ohnehin die Frage voraus, ob selbst montierte Erzeugnisse überhaupt erfasst sind. Quelle: eigene Vergleichsberechnung für einen Musterbetrieb, durchgeführt am 20.07.2026 über die Beratungsplattform Thinksurance (Zugang Fonds Finanz). Betriebsart Bauschlosserei, Versicherungssumme 5 Mio. € pauschal, Laufzeit ein Jahr; gefiltert auf mindestens 5 Mio. € Versicherungssumme und höchstens 1.000 € Selbstbeteiligung, je Tariflinie nur das günstigste Angebot. Einzelne Abfrage, keine Marktstudie. Beiträge sind Jahresbruttobeiträge einschließlich Versicherungsteuer. Die Werte gelten für die Einstufung als Bauschlosserei; Stahl- und Hallenbau, Tor- und Zugangstechnik oder überwiegende Serienfertigung werden abweichend eingestuft. Vollständige Ergebnisliste auf Anfrage. Nächste Überprüfung 07/2027.
Quellen und Stand
- § 439 Abs. 3 BGB – Nacherfüllung einschließlich Aus- und Einbaukosten, verschuldensunabhängig.
- § 445a BGB – Rückgriff des Verkäufers gegen den Lieferanten (Regresskette).
- § 634a BGB – Verjährung der Mängelansprüche, bei Bauwerken fünf Jahre ab Abnahme.
- Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB, GDV-Musterbedingungen), § 4 – Ausschluss des Erfüllungsanspruchs und der Schäden am eigenen Werk.
- Besondere Bedingungen zur erweiterten Produkthaftpflicht eines großen Gewerbeversicherers (Stand 04/2025) sowie Tarifunterlagen weiterer großer Gewerbeversicherer (Stand 12/2025 bis 07/2026), Auswertung 07/2026.
Die Schadenbeispiele auf dieser Seite sind realitätsnah konstruiert und beziehen sich nicht auf konkrete Schadenakten. Diese Seite ersetzt keine individuelle Prüfung und enthält keine Deckungszusage: Ob Versicherungsschutz besteht, hängt von Tarif, Bedingungen, Entschädigungsgrenzen, Obliegenheiten und dem konkreten Schadenhergang ab. MetallbauSchutz ist eine Marke der Pohl Versicherungsmakler e.K., Jan Pohl, Aachen. Stand: 07/2026.
