Konstruktionsmetallbau & Schlosserei versichern

Konstruktionsmetallbau und Schlosserei fertigen in der Werkstatt und montieren auf der Baustelle. Damit treffen zwei Haftungswelten in einem Betrieb zusammen: die Produkthaftung für das verbaute Werkstück und die Haftung für die Montage selbst. Bedingungswerke mehrerer großer Gewerbeversicherer behandeln genau diesen Übergang restriktiv, unter anderem bei den Aus- und Einbaukosten, wenn der eigene Monteur das Teil eingebaut hat.

Woran wir Ihren Betrieb erkennen

Entscheidend sind die Tätigkeiten, nicht der Firmenname. Ob am Hallentor „Metallbau“, „Schlosserei“ oder „Bauschlosserei“ steht: Für die Einstufung Ihres Betriebs zählt, was Sie tatsächlich fertigen und montieren. Typische Tätigkeiten:

  • Treppen und Treppenanlagen innen und außen
  • Geländer, Handläufe und Absturzsicherungen
  • Balkone und Balkonanlagen
  • Vordächer und Überdachungen
  • Zäune, Tore und Metalltüren
  • Sonderkonstruktionen nach Zeichnung

Auch Mischbetriebe gehören hierher: Wer solche Bauteile fertigt und montiert und daneben repariert oder wartet, wird versicherungstechnisch über diese Tätigkeiten eingestuft, nicht über den Namen im Handelsregister.

Geländer: welche Maße den Mangel entscheidenGeländer: welche Maße den Mangel entscheidenHöhe900–1100 mm≤ 120 mmlichter Abstand in einer RichtungUmwehrungshöhe → Bauordnungsrecht≤ 12 m Absturzhöhe: mind. 900 mm · über 12 m: mind. 1100 mmin Arbeitsstätten: mind. 1000 mm (Arbeitsschutzrecht)Öffnungsmaß → DIN 18065lichter Abstand der Geländerteile: nicht mehr als 120 mmWidersprechen sich Norm und Landesbauordnung,gilt die Landesbauordnung – maßgeblich ist das Bauvorhaben.Stimmt ein Maß nicht, ist das Bauteil mangelhaft. Der Austausch trifft den Betrieb; ob Aus- und Einbaukosten versichert sind, richtet sich nach den Bedingungen.
Umwehrungshöhe nach Bauordnungsrecht, Öffnungsmaß nach DIN 18065.

Ihre drei größten Risiken

1. Produkt- und Statikhaftung

Treppen, Geländer und Balkone sichern Menschen gegen Absturz. Versagt ein Bauteil, geht es um Personenschäden, und die Haftungsfrage beginnt bei den vorgeschriebenen Maßen. Die Mindesthöhe notwendiger Umwehrungen steht im Bauordnungsrecht: 90 cm bis 12 m Absturzhöhe, 110 cm darüber, maßgeblich ist die Landesbauordnung des Bauorts. In Arbeitsstätten verlangt die ASR A2.1 mindestens 100 cm. DIN 18065 regelt Treppenmaße, Handlauf und das Öffnungsmaß von Geländerfüllungen: lichter Abstand nicht mehr als 12 cm in einer Richtung, wenn mit unbeaufsichtigten Kindern zu rechnen ist. Tragende Stahlbauteile fallen zusätzlich unter die CE-Pflicht der DIN EN 1090. Wer davon abweicht, verteidigt sich im Schadenfall aus einer schlechten Position.

Dazu kommt die Selbstmontage-Frage: In den Bedingungen eines großen Gewerbeversicherers greift die Deckung für Aus- und Einbaukosten bei Selbstmontage nur, wenn der Betrieb beweist, dass der Mangel aus der Fertigung stammt, nicht aus der Montage. Andere Anbieter begrenzen die erweiterte Produkthaftpflicht auf nicht-produzierende Betriebe. Beides trifft Betriebe, die fertigen und montieren, im Kern. Ob Ihre Klausel erweitert ist und welches Sublimit gilt, gehört in die Prüfung.

„Ein konstruiertes Beispiel: Ein Betrieb fertigt eine Außentreppe mit Geländer und montiert sie selbst. Monate später zeigt sich ein Riss in einer Schweißnaht am Geländerpfosten. Das Geländer muss ausgebaut und durch ein mangelfreies ersetzt werden. Ob die dabei entstehenden Aus- und Einbaukosten versichert sind, richtet sich nach den vereinbarten Bedingungen der erweiterten Produkthaftpflicht und der konkreten Schadenkonstellation. Soll das Geländer stattdessen nachgearbeitet und wieder eingebaut werden, hängt der Schutz zusätzlich davon ab, ob Reparatur- oder sonstige Mangelbeseitigungskosten ausdrücklich eingeschlossen sind. Der Wert der mangelfreien Eigenleistung selbst – der Erfüllungsanspruch – bleibt in jedem Fall außen vor.“

Das Beispiel ist realitätsnah konstruiert und bezieht sich nicht auf einen konkreten Schadenfall.

2. Tätigkeits- und Bearbeitungsschäden

Bei der Montage arbeiten Sie an und in fremder Bausubstanz: Der Kernbohrer trifft eine Leitung, beim Ausrichten des Vordachs wird die Fassade beschädigt. Solche Schäden an fremden Sachen, an denen oder mit denen gearbeitet wird, müssen in der Betriebshaftpflicht ausdrücklich eingeschlossen sein, mit einer Summe, die zur Baustelle passt. Die Nachbesserung der eigenen Arbeit (der Erfüllungsanspruch) ist dagegen in jedem Fall Unternehmerrisiko (§§ 634, 823 BGB).

3. Brand durch heiße Arbeiten

Trennschleifen und Schweißen auf der Baustelle sind feuergefährliche Arbeiten außerhalb der eigenen Werkstatt. Funkenflug reicht weit über den Arbeitsplatz hinaus, Schwelbrände zeigen sich erst Stunden später. Versicherer knüpfen den Schutz an Obliegenheiten wie den schriftlichen Erlaubnisschein für feuergefährliche Arbeiten (DGUV-Vordruck FBFHB-008, VdS 2047). Fehlt er, kann die Leistung gekürzt oder verweigert werden.

Einschätzung von Jan Pohl

Jan Pohl, Versicherungsmakler für Metallbau-, Schlosserei- und Stahlbaubetriebe in Aachen

„Konstruktionsmetallbau ist der klassische Fall, in dem Fertigung und Montage in einem Betrieb zusammenfallen – und an genau diesem Übergang sitzen die teuersten Lücken. Ich prüfe bei diesen Betrieben zuerst, ob die Bedingungen Aus- und Einbaukosten in der konkreten Schadenkonstellation einschließen, insbesondere wenn der Betrieb das Bauteil selbst gefertigt und montiert hat, und mit welcher Entschädigungsgrenze und welchem eigenen Selbstbehalt. Dazu, ob Tätigkeitsschäden an der fremden Bausubstanz (z. B. Fassade, Leitungen oder Bestandsgebäude) ausreichend mitversichert sind und in welcher Höhe. Die pauschale Deckungssumme steht dabei selten im Vordergrund; entscheidend ist, ob die Bedingungen die Kette aus Fertigung, Montage und Gewährleistung sauber abbilden.“

Jan Pohl · Versicherungsmakler, Aachen
Worauf ich zuerst schaue: Aus- und Einbaukosten (Einschluss nach Bedingungswerk, Entschädigungsgrenze, eigener Selbstbehalt) · Tätigkeits- und Bearbeitungsschäden an fremder Bausubstanz (Höhe/Sublimit) · vollständige Tätigkeitsbeschreibung (Fertigung und Montage)

Prüfpunkte für Ihre Police:

  • Steht in Ihrer Produkthaftpflicht ein Sublimit für Aus- und Einbaukosten, und gilt die Klausel auch, wenn Ihr eigener Monteur das Teil eingebaut hat?
  • Sind Tätigkeits- und Bearbeitungsschäden ausdrücklich eingeschlossen? Mit welcher Summe?
  • Verlangen Ihre Bedingungen einen Schweißerlaubnisschein für Arbeiten außerhalb der Werkstatt?

Zum Weiterlesen

Aus- und Einbaukosten in der Produkthaftpflicht · DIN 18065: Haftung bei Geländern und Treppen · Tätigkeitsschäden im Metallbau

Die Prüfung Ihrer bestehenden Verträge zeigt, ob Aus- und Einbaukosten, Tätigkeitsschäden und die Feuer-Obliegenheit in Ihren Policen geregelt sind.

Bestehende Policen prüfen lassenAngebot für Metallbaubetrieb anfordern →
Quellen: DIN 18065 (Gebäudetreppen); DIN EN 1090 (Ausführung von Stahl- und Aluminiumtragwerken); §§ 634, 823 BGB; DGUV-Vordruck FBFHB-008 (Stand 12/2025); VdS 2047. Stand: 07/2026.
Diese Seite ist eine fachliche Einordnung und keine Deckungszusage. Ob Versicherungsschutz besteht, hängt von Tarif, Risikodaten, Vorschäden und den konkreten Versicherungsbedingungen ab.