Sie haben den Betrieb übernommen, und mit ihm einen Ordner voller Policen, die ein anderer vor Jahren ausgesucht hat. Ab dem ersten Tag treffen Sie die Pflichten des Betriebs: Verkehrssicherung, Arbeitsschutz, Mängelhaftung für neue Aufträge. Wofür Sie zusätzlich für die Zeit davor einstehen, hängt an der Form der Übernahme. Der sinnvolle Weg hat zwei Schritte: erst verstehen, was in dem Ordner steckt. Dann in einer klaren Reihenfolge anpassen, nicht alles auf einmal.
Woran Sie merken, dass der Ordner zur Aufgabe wird
- Versicherungsnehmer ist noch der Vorgänger, oder die alte Rechtsform.
- Die jüngste Police ist älter als Ihre Meisterprüfung.
- Die Betriebsbeschreibung nennt Tätigkeiten, die es nicht mehr gibt, und Ihre neuen nicht.
- Den Vermittler hat der Vorgänger ausgesucht; Sie haben ihn noch nicht gesprochen.
Drei Prüfpunkte, die es nur bei einer Übernahme gibt
1. Laufen die Verträge auf den richtigen Namen und die richtige Rechtsform? Ein Vertrag, der auf den Vorgänger oder das frühere Einzelunternehmen läuft, während Sie inzwischen als GmbH arbeiten, ist im Schadenfall ein Streitpunkt. Ob ein Vertrag bei der Übernahme übergegangen ist, hängt von deren Form ab, Kauf, Pacht, Erbfolge, und gehört an den Anfang jeder Prüfung.
2. Passt die Betriebsbeschreibung noch? Die Betriebsbeschreibung im Versicherungsschein legt fest, welche Tätigkeiten in den Deckungsumfang fallen; was dort nicht steht, ist im Zweifel nicht gedeckt. Wenn Sie das Leistungsspektrum verändern, mehr Montage, Wartungsverträge für kraftbetätigte Tore, neue Fertigungsverfahren, muss die Beschreibung mitziehen. Eine Tätigkeit, die dort nicht steht, ist im Schadenfall eine Deckungsfrage.
3. Nachhaftung des Vorgängers oder eigene Deckung? Mängelansprüche aus Werkleistungen verjähren bei Bauwerken erst nach fünf Jahren (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB). Das Geländer, das Ihr Vorgänger 2023 montiert hat, kann 2027 zum Haftungsfall werden. Wer dann einsteht, seine frühere Police, eine Nachhaftungsregelung aus dem Übernahmevertrag oder Ihre eigene Deckung, hängt von der Übergabeform und den Bedingungen ab. Diese Frage gehört in den Übernahmevertrag und in die Police, nicht erst in die Schadenmeldung.
Was beim Share Deal und beim Asset Deal mit den Verträgen passiert
Wer Anteile an einer GmbH kauft, ändert den Versicherungsnehmer nicht: Die Gesellschaft bleibt dieselbe juristische Person, die Verträge laufen weiter, anzuzeigen sind nur Veränderungen im Risiko. Wer stattdessen Maschinen, Halle und Kundenstamm eines Einzelunternehmens übernimmt, steht anders da. Dann folgen die Verträge nicht geschlossen mit.
Für Sachversicherungen regelt § 95 Abs. 1 VVG den Übergang: Wird die versicherte Sache veräußert, tritt der Erwerber in die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsverhältnis ein, solange er Eigentümer ist. Für die Prämie der laufenden Versicherungsperiode haften Veräußerer und Erwerber als Gesamtschuldner (§ 95 Abs. 2 VVG), und der Versicherer muss den Eintritt erst gegen sich gelten lassen, wenn er davon Kenntnis hat (§ 95 Abs. 3 VVG). Deshalb hängt viel an der Anzeige: Sie ist nach § 97 Abs. 1 VVG unverzüglich zu erstatten. Bleibt sie aus, kann der Versicherer leistungsfrei sein, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige hätte zugehen müssen, und er den Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte. Umgekehrt öffnet die Anzeige zwei Monatsfristen: Der Versicherer kann nach § 96 Abs. 1 VVG kündigen, sein Recht erlischt einen Monat nach seiner Kenntnis; der Erwerber kann nach § 96 Abs. 2 VVG binnen eines Monats nach dem Erwerb kündigen, mit sofortiger Wirkung oder zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode. Wird nach Absatz 1 oder Absatz 2 gekündigt, trägt die Prämie allein der Veräußerer; eine Haftung des Erwerbers für die Prämie besteht dann nicht (§ 96 Abs. 3 VVG).
Die Betriebs- und Umwelthaftpflicht erfasst § 95 VVG nicht, weil dort keine Sache versichert ist. Dieser Vertrag muss neu gezeichnet oder ausdrücklich umgestellt werden.
Zwei Haftungsnormen entscheiden beim Asset Deal mit, wie groß Ihr Risiko aus der Vergangenheit ist; beim Share Deal spielen sie keine Rolle, weil dort kein Betrieb den Inhaber wechselt, sondern die Anteile an der Gesellschaft. Erwerben Sie ein Handelsgeschäft unter Lebenden und führen die Firma fort, haften Sie nach § 25 Abs. 1 HGB für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers; eine abweichende Vereinbarung wirkt gegenüber Dritten nur, wenn sie im Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht oder dem Dritten mitgeteilt wurde (§ 25 Abs. 2 HGB). Die Arbeitsverhältnisse gehen nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf Sie über, wobei der frühere Arbeitgeber für vor dem Übergang entstandene und binnen eines Jahres fällige Verpflichtungen als Gesamtschuldner mithaftet (§ 613a Abs. 2 Satz 1 BGB). Übernommene Versorgungszusagen kommen damit mit: Für deren Erfüllung stehen Sie nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG ein, auch wenn die Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Unterstützungskasse läuft. Eine unterdeckte Zusage wird an diesem Tag Ihr Problem.
In dieser Reihenfolge anpassen
- Zuerst die Betriebshaftpflicht. Sie deckt das existenzielle Risiko: den Personenschaden. Geprüft werden Versicherungsnehmer, Betriebsbeschreibung, Deckungssumme und der Einschluss von Tätigkeitsschäden.
- Dann die Sachwerte. Inhalt, Maschinen, gegebenenfalls das übernommene Gebäude: Die Summen müssen auf den heutigen Neuwert. Liegt die Versicherungssumme erheblich unter dem Versicherungswert zum Zeitpunkt des Schadens, ist der Versicherer nur zur Leistung nach dem Verhältnis von Summe zu Wert verpflichtet (§ 75 VVG). Ob es dazu kommt, hängt an Ihrem Vertrag: Ein vereinbarter Unterversicherungsverzicht schließt die Kürzung bis zu einer bestimmten Summe aus, meist gekoppelt an eine Summenermittlung nach Quadratmetern oder Lohnsumme.
- Danach der Rest. Kfz und Flotte umschreiben, Rechtsschutz, Ihre eigene Absicherung als Inhaber (Krankentagegeld, Berufsunfähigkeit). Wichtig, aber nicht Woche eins.
Und eine Regel über allem: Nichts kündigen, bevor der Ersatz steht. Eine gekündigte Police ist weg; eine geprüfte Police ist eine Entscheidungsgrundlage.

„Bei einer Übernahme prüfe ich zuerst, wer künftig Versicherungsnehmer ist und ob das zur neuen Rechtsform passt. Steht in der Betriebshaftpflicht weiter der Vorgänger, ist der neue Inhaber im Drittschaden nicht automatisch mitversichert; das richtet sich danach, wie der Vertrag den Kreis der versicherten Personen zieht. Bei Gebäude, Maschinen und Inhalt kann § 95 VVG den Vertrag mitziehen, bei der Haftpflicht nicht. Und ich kläre, welcher Vertrag für eine Montage aus der Zeit vor der Übernahme zuständig ist, wenn der Riss erst zwei Jahre später auffällt: Betriebshaftpflichtbedingungen stellen dafür regelmäßig auf das Schadenereignis ab, nicht auf den Zeitpunkt der Anzeige.“
Konstruiertes Beispiel
Ein Metallbaubetrieb wird zum 1. April als Asset Deal übernommen, Halle und Maschinen inklusive. Die Inhaltsversicherung läuft über § 95 VVG mit, angezeigt wird die Übernahme aber erst im Juli. Brennt es im Juni, steht die Frage im Raum, ob der Versicherer nach § 97 Abs. 1 VVG leistungsfrei ist, weil zwischen der gebotenen Anzeige und dem Brand mehr als ein Monat lag. Ob er es tatsächlich ist, hängt daran, ob er den Vertrag mit dem Erwerber geschlossen hätte, und ob einer der Fälle des § 97 Abs. 2 VVG vorliegt.
Das Beispiel ist realitätsnah konstruiert und bezieht sich nicht auf einen konkreten Schadenfall.
- Stehen auf jedem Vertrag Ihr Name und Ihre Rechtsform?
- Beschreibt die Betriebsbeschreibung Ihr heutiges Leistungsspektrum?
- Ist die Nachhaftung des Vorgängers geregelt, im Übernahmevertrag und in der Police?
- Sind die Versicherungssummen auf dem Stand von heute?
- Gibt es Doppelungen oder Lücken zwischen den Verträgen im Ordner?
So geht es weiter
- Sie scannen den Ordner und senden ihn uns für den Policen-Check, auch Fotos genügen.
- Sie erhalten einen schriftlichen Befund samt Reihenfolge: was sofort angepasst gehört, was warten kann, was passt.
- Die Umsetzung läuft Schritt für Schritt, jede Entscheidung treffen Sie einzeln, nichts wird gekündigt, bevor der Ersatz steht.
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Quellen: § 634a BGB (Verjährung der Mängelansprüche; bei Bauwerken fünf Jahre) · § 75 VVG (Unterversicherung) · §§ 95 bis 97 VVG (Veräußerung der versicherten Sache, Kündigung nach Veräußerung, Anzeige der Veräußerung) · § 25 HGB (Haftung bei Firmenfortführung) · § 613a BGB (Betriebsübergang) · § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG (Einstandspflicht für Versorgungszusagen). Stand dieser Seite: 07/2026.
Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung und ist keine Deckungszusage. Ob und in welchem Umfang Versicherungsschutz besteht, hängt vom Wortlaut Ihrer Verträge, der Form der Übernahme und dem Einzelfall ab.
