Betrieb gegründet – richtig starten

Sie gründen einen Metallbaubetrieb oder haben gerade gegründet. Sie brauchen am ersten Tag nicht alles, aber drei Dinge vom ersten Auftrag an. Diese Seite ordnet: was zuerst kommt, was warten kann und was von Ihrer Situation abhängt. Reihenfolge statt Vollprogramm.

Was vom ersten Auftrag an da sein muss

  1. Betriebshaftpflicht. Ein Personenschaden, ein Geländer gibt nach, ein Funke trifft den Nachbarbetrieb, kann Millionenhöhe erreichen und ist das Risiko, das einen jungen Betrieb beendet. Schon beim Abschluss gehören die Metallbau-Punkte hinein: Einschluss von Tätigkeitsschäden, Schweiß- und Montagearbeiten in der Betriebsbeschreibung.
  2. Kfz-Versicherung für den Transporter. Gesetzlich vorgeschrieben (§ 1 PflVG). Das Werkzeug im Fahrzeug ist darin nicht enthalten: Die Kaskobedingungen erfassen das Fahrzeug mit seinen mitversicherten Teilen, nicht die Ladung. Dafür gibt es zwei Wege, eine Außenversicherungsklausel in der Inhaltsversicherung oder einen eigenen Baustein Werkzeugversicherung, jeweils mit eigener Summe und eigenem Selbstbehalt. Welcher davon offensteht, hängt am Bedingungswerk Ihres Sachversicherers, und beide begrenzen die Entschädigung meist auf ein verschlossenes Fahrzeug, häufig zusätzlich auf die Zeit außerhalb der Nachtstunden.
  3. Inhaltsversicherung. Maschinen, Werkzeug und Material in der Werkstatt gegen Feuer, Einbruchdiebstahl, Leitungswasser und Sturm, im Metallbau mit Blick auf die Feuer-Obliegenheiten bei Schweißarbeiten.

Ihre eigene Absicherung ist Teil der Gründung

Der Betrieb hängt in den ersten Jahren an einer Person: Ihnen. Als Selbstständiger gibt es keine Lohnfortzahlung, fällt der Inhaber aus, fällt der Umsatz. Ein Krankentagegeld ersetzt laufendes Einkommen bei längerer Krankheit; eine Berufsunfähigkeitsversicherung greift, wenn der Körper den Beruf dauerhaft nicht mehr mitmacht, bei körperlicher Arbeit gehört sie früh in die Planung, weil Beitrag und Annahme vom Gesundheitszustand bei Antragstellung abhängen und die Einstufung Ihres Berufs sich je Versicherer unterscheidet.

Dazu ein Punkt, der Gründer überrascht: Wer sich mit einem zulassungspflichtigen Handwerk selbstständig macht und in die Handwerksrolle eingetragen ist, ist nach § 2 Satz 1 Nummer 8 SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert, Metallbauer gehören dazu. Das ist keine Wahl, sondern Pflicht; eine Befreiung ist unter den Voraussetzungen des § 6 SGB VI erst nach 18 Jahren mit Pflichtbeiträgen möglich. Das gilt für den in die Handwerksrolle eingetragenen Inhaber persönlich. Bei einer GmbH liegt der Fall anders, eingetragen ist die Gesellschaft, der Geschäftsführer ist über diese Norm in der Regel nicht pflichtversichert. Welche Konstellation für Sie gilt, klären wir je Rechtsform. Wie sich diese Pflicht mit weiterer Altersvorsorge kombinieren lässt, ist eine eigene Planungsfrage.

Berufsgenossenschaft: eine Woche Frist, und eine Lücke beim Inhaber

Nach § 192 Abs. 1 SGB VII müssen Sie Ihr Unternehmen binnen einer Woche nach Beginn beim zuständigen Unfallversicherungsträger anzeigen. Für Metallbau, Schlosserei und Stahlbau ist das die Berufsgenossenschaft Holz und Metall. Die Mitgliedschaft entsteht kraft Gesetzes, nicht durch Ihren Antrag: Auch wer nicht anmeldet, ist Mitglied und beitragspflichtig, nur eben rückwirkend.

Der zweite Effekt der Berufsgenossenschaft ist versicherungstechnisch der wichtigere. Für Personenschäden Ihrer eigenen Beschäftigten haften Sie nach § 104 Abs. 1 SGB VII nur bei Vorsatz oder bei einem Wegeunfall im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII. Ein Arbeitsunfall in Ihrer Werkstatt ist deshalb im Regelfall kein Fall für die Betriebshaftpflicht, sondern für die BGHM. Der Personenschaden in Ihrer Betriebshaftpflicht zielt auf andere: Bauherren, Passanten, Nutzer des fertigen Bauteils. Bei Fremdpersonal auf derselben Baustelle wird es enger, als es klingt: Verrichten Versicherte mehrerer Unternehmen vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte, erstreckt § 106 Abs. 3 SGB VII das Haftungsprivileg der §§ 104, 105 SGB VII auf die für die beteiligten Unternehmen Tätigen untereinander. Ob eine gemeinsame Betriebsstätte vorliegt, hängt am tatsächlichen Ablauf; die Rechtsprechung verlangt ein bewusstes Miteinander im Arbeitsablauf und nicht nur gleichzeitige Anwesenheit auf demselben Grundstück.

Und dann die Lücke. Unternehmer, mitarbeitende Ehegatten oder Lebenspartner ohne Beschäftigungsverhältnis und Gesellschafter, die wie Unternehmer selbstständig tätig sind, sind bei der BGHM nicht automatisch versichert. Für sie gibt es nur die freiwillige Versicherung, mit einer wählbaren Versicherungssumme zwischen 28.476 € und 99.000 € Jahresarbeitsverdienst (Mindestbetrag Stand 1. Januar 2026). Wer sie nicht abschließt, hat beim eigenen Sturz vom Gerüst weder Verletztengeld noch die Reha der Berufsgenossenschaft, und das Haftungsprivileg des § 104 SGB VII hilft ihm dabei auch nicht, weil es sich gegen ihn richtet und nicht für ihn.

Auch mit freiwilliger Versicherung ersetzt die Berufsgenossenschaft die Berufsunfähigkeitsversicherung aus dem Abschnitt oben nicht. Ihre Rente knüpft an die Minderung der Erwerbsfähigkeit an, nicht an die Fähigkeit, Ihren Beruf auszuüben, und sie zahlt nur bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit. Ein Bandscheibenvorfall ohne Unfallereignis ist damit nicht automatisch draußen: Nummer 2108 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung erfasst bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung. Ob der Fall darunter passt, entscheidet sich an den arbeitstechnischen Voraussetzungen und am medizinischen Bild, nicht an der Diagnose allein. Den früheren Zwang, die schädigende Tätigkeit aufzugeben, hat der Gesetzgeber zum 1. Januar 2021 gestrichen (7. SGB-IV-Änderungsgesetz).

Was warten kann und was von der Situation abhängt

Warten kann: Cyber (relevant, sobald Auftragsdaten und Maschinensteuerung digital laufen), Firmenrechtsschutz, Versorgung für Mitarbeiter (sobald die ersten eingestellt sind).

Situativ nötig: Montage- und Bauleistungsversicherung bei Baustellenprojekten mit hohem Auftragswert · Werkverkehr und Transport, sobald fertige Bauteile zum Kunden gefahren werden · Bürgschaften, wenn Auftraggeber Sicherheiten verlangen · Maschinenversicherung ab der ersten teuren CNC · Betriebsunterbrechung, sobald Miete und Löhne auch bei stillstehender Werkstatt weiterlaufen.

Jan Pohl, Versicherungsmakler für Metallbau-, Schlosserei- und Stahlbaubetriebe in Aachen

„Bei Neugründungen fällt mir am häufigsten auf, dass die BGHM angemeldet ist, der Inhaber selbst aber nicht versichert. Beschäftigte sind kraft Gesetzes drin, der Unternehmer und der mitarbeitende Ehegatte ohne Arbeitsvertrag nicht. Der zweite Punkt ist die Risikobeschreibung in der Betriebshaftpflicht. Wer bei der Anmeldung eine Schlosserei angibt und ein Jahr später Vordächer mit Glasfüllung montiert, hat eine Tätigkeit im Betrieb, die im Vertrag nicht steht. Was daraus folgt, hängt an den Bedingungen: Manche Verträge fangen das über die Vorsorgeversicherung auf, in anderen Konstellationen läuft es auf die Quotelung nach § 26 Abs. 1 VVG zu.“

Jan Pohl · Versicherungsmakler, Aachen
Worauf ich zuerst schaue: Risikobeschreibung gegen die echte Auftragsliste · Unternehmer- und Ehegattenabsicherung bei der BGHM · Deckungssumme im Verhältnis zum größten Einzelauftrag

Konstruiertes Beispiel
Der Inhaber einer Schlosserei mit vier Mitarbeitern stürzt bei der Montage einer Fluchttreppe vom Gerüst und ist neun Monate arbeitsunfähig. Für jeden seiner vier Mitarbeiter wäre das ein Arbeitsunfall mit Verletztengeld und Reha über die BGHM gewesen. Für ihn selbst greift die gesetzliche Unfallversicherung nur, wenn er die freiwillige Versicherung abgeschlossen hat. Ohne sie bleiben private Unfallversicherung und Krankentagegeld, und auch nur, soweit beide bestehen und die vereinbarten Wartezeiten abgelaufen sind.

Das Beispiel ist realitätsnah konstruiert und bezieht sich nicht auf einen konkreten Schadenfall.

Die Gründer-Reihenfolge:
  • 1. Betriebshaftpflicht: mit Metallbau-Einschlüssen, nicht als Standardpolice
  • 2. Kfz für Transporter und Fahrzeuge (§ 1 PflVG)
  • 3. Inhalt und Werkzeug: in Werkstatt und Fahrzeug
  • 4. Krankentagegeld: Ihr Einkommen bei Krankheit
  • 5. Berufsunfähigkeit: je früher, desto besser die Ausgangslage
  • 6. Rentenpflicht nach § 2 SGB VI klären und in die Vorsorgeplanung einbauen
Danach situativ: Montage, Transport, Maschinen, Bürgschaft, Cyber.

Wie sich diese Reihenfolge verschiebt, sobald Beschäftigte dazukommen, steht unter Absicherung nach Betriebsgröße.

So geht es weiter

  1. Sie beantworten im Risiko-Check Fragen zu Tätigkeit, Montageanteil und Ausstattung Ihres Betriebs.
  2. Sie erhalten eine Einschätzung, welche Bausteine in Ihrer Lage an den Anfang gehören, und welche noch nicht.
  3. Für die Bausteine am Anfang der Reihenfolge fordern Sie ein Angebot an, der Rest folgt, wenn der Betrieb so weit ist.

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Quellen: § 2 SGB VI (Rentenversicherungspflicht selbstständiger Handwerker) · § 6 SGB VI (Befreiung nach 18 Jahren mit Pflichtbeiträgen) · § 1 PflVG (Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter) · § 192 Abs. 1 SGB VII (Anzeige binnen einer Woche) · § 104 Abs. 1 SGB VII (Haftungsbeschränkung des Unternehmers) · Berufsgenossenschaft Holz und Metall, freiwillige Versicherung: Versicherungssumme 28.476 € bis 99.000 € Jahresarbeitsverdienst (Stand 1. Januar 2026). Stand dieser Seite: 07/2026.

Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung und ist keine Deckungszusage. Ob und in welchem Umfang Versicherungsschutz besteht, hängt von Risikodaten, Vorschäden und den konkreten Versicherungsbedingungen ab.