Das Wichtigste in Kürze: Welche Sparten zu welcher Betriebsgröße gehören, steht als Matrix im Überblick zur Metallbau-Versicherung. Diese Seite geht eine Ebene tiefer. Sie beantwortet die Detailfragen, die dort nur als Stichwort stehen: Warum die Außenversicherung im Zweimannbetrieb der wunde Punkt ist. Ab wann eine Engpassmaschine eine eigene Betriebsunterbrechung braucht. Warum die Lohnsumme meldepflichtig wird, sobald der zweite Geselle kommt. Was Organisationsverschulden im Alltag einer Schlosserei bedeutet. Fünf Größenstufen, jeweils mit den Punkten, an denen Verträge in der Praxis scheitern. Die geforderte Deckungssumme folgt dabei keiner Größenklasse: Sie wird von dem Generalunternehmer oder öffentlichen Auftraggeber gesetzt, mit dem Sie gerade verhandeln, im Zweifel schon beim ersten größeren Projekt.
Welche drei Fragen klärt ein Metallbaubetrieb vor jeder Police?
Drei Fragen sortieren jeden Betrieb, unabhängig von der Größe: Was kann diesen Betrieb beenden? Was legt ihn für Monate lahm? Was ist ärgerlich, aber tragbar? Die erste Gruppe wird zuerst versichert, die dritte kann warten. Wer die Reihenfolge umdreht, hat am Ende einen vollen Vertragsordner und trotzdem ein offenes Existenzrisiko.
Was kann diesen Betrieb beenden? Ein Personenschaden aus einem versagenden Geländer, ein Hallenbrand nach Schweißarbeiten, der dauerhafte Ausfall des Inhabers. Was legt ihn für Monate lahm? Die Engpassmaschine, der Auftrag, der ohne Deckungsnachweis wegfällt, die verschlüsselte Fertigungssteuerung. Was ist ärgerlich, aber tragbar? Alles, was sich aus der Kasse oder der Kreditlinie bezahlen lässt. Diese Reihenfolge gilt in der Schlosserei mit zwei Leuten genauso wie im Stahlbau mit sechzig.
Welche Versicherungen braucht ein Metallbauer, der allein arbeitet?
Zwei Dinge zuerst: die Haftung gegenüber Dritten und die eigene Arbeitskraft. Fällt die Halle aus, lässt sie sich ersetzen. Fällt der Inhaber aus, arbeitet niemand weiter. Dazu kommt die Kfz-Haftpflicht als gesetzliche Pflicht. Werkzeug, Rechtsschutz und Cyberdeckung folgen danach, sie sind wichtig, aber sie entscheiden nicht über den Fortbestand.
Eigene Arbeitskraft, Haftung auf fremden Baustellen, Fahrzeug und Werkzeug, Heißarbeiten beim Kunden.
- Zuerst unverzichtbar: Betriebshaftpflicht mit passender Tätigkeitsbeschreibung · Kfz-Haftpflicht als gesetzliche Pflicht nach § 1 PflVG · Werkzeug und Betriebseinrichtung über die Inhaltsversicherung · Krankenversicherung und Krankentagegeld, damit nach der Lohnfortzahlung kein Loch entsteht · Berufsunfähigkeitsversicherung.
- Danach sinnvoll: private Unfallversicherung für Freizeitunfälle, die die gesetzliche nicht erfasst · Firmenrechtsschutz für Streit um Werklohn und Mängel · Cyberdeckung im kleinen Zuschnitt, sobald Angebote, CAD-Daten und Buchhaltung digital laufen · Altersvorsorge, weil in die Handwerksrolle eingetragene selbstständige Metallbauer nach § 2 SGB VI rentenversicherungspflichtig sind – die Pflichtbeiträge allein bilden aber noch keine Versorgung.
- Situativ: Montageversicherung bei größeren Einzelobjekten · Werkverkehr bei hochwertigen Eigentransporten · Kautionsversicherung, sobald Auftraggeber Gewährleistungsbürgschaften verlangen. Managerhaftung setzt eine Organstellung voraus – beim Einzelunternehmer gibt es sie nicht.
Der Punkt, den fast alle übersehen: die Berufsgenossenschaft. Als Inhaber sind Sie über die BG normalerweise nicht automatisch versichert. Für Metallbau, Schlosserei und Stahlbau ist im Regelfall die BGHM zuständig; dort ist eine freiwillige Versicherung nach § 6 SGB VII möglich. Betriebe mit überwiegendem Bau-Montageanteil können dagegen der BG BAU zugeordnet sein, die eine Pflichtversicherung kraft Satzung vorsieht. Welche BG für Sie zuständig ist, steht in Ihrem Mitgliedsbescheid. Rufen Sie bei Ihrer BG an und fragen Sie: bin ich versichert, ja oder nein?
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Was ändert sich mit der ersten Halle und 2 bis 4 Mitarbeitenden?
Mit der ersten eigenen Halle wandert das Risiko vom Menschen zur Sache. Werte stehen jetzt an einem Ort, Werkzeug fährt täglich auf Baustellen mit, und der Betrieb haftet für die Arbeit des ersten Gesellen. Entscheidend werden drei Details: die Versicherungssumme im Inhalt, der vereinbarte Versicherungsort und die Außenversicherung für alles, was unterwegs ist.
Werkstattbrand, Werkzeugdiebstahl aus Fahrzeug und Baustellencontainer, Haftung für Mitarbeiterfehler, Heißarbeiten in der eigenen Halle.
- Zuerst unverzichtbar: Betriebshaftpflicht mit ausdrücklichem Einschluss von Tätigkeits- und Bearbeitungsschäden · Inhaltsversicherung mit aktuellen Werten · Fahrzeuge und Werkverkehr · die Absicherung von Inhaber und Familie, die aus der Solo-Zeit meist unverändert weiterläuft.
- Danach sinnvoll: die Außenversicherung für Werkzeug und Betriebseinrichtung außerhalb der Halle. Prüfen Sie, ob sie überhaupt vereinbart ist, mit welcher Entschädigungsgrenze und unter welchen Voraussetzungen zu Abstellort und Sicherung des Fahrzeugs. Ein vereinbarter Unterversicherungsverzicht gilt für die Außenversicherung typischerweise nicht. · Werkverkehr und Transport für Material und Werkzeug im eigenen Fahrzeug · Montage- und Bauleistungsdeckung, wenn außerhalb der Werkstatt montiert wird · Cyberdeckung im kleinen Zuschnitt · Firmenrechtsschutz für Streit um Werklohn und Mängel.
- Situativ: Maschinenversicherung, sobald der Park über Handmaschinen hinausgeht · Kautionsversicherung statt gebundener Bankavale · Managerhaftung, sobald eine GmbH im Spiel ist.
Der Versicherungsort. Der Inhalt ist für die Adresse versichert, die im Vertrag steht. Für Werkzeug im Transporter, im Baustellencontainer oder in der zweiten, später angemieteten Lagerhalle gilt der Schutz nur, wenn das ausdrücklich vereinbart wurde. Genau hier verliert eine Schlosserei nach dem Aufbruch eines Firmenwagens regelmäßig Geld: Der Werkzeugsatz war versichert – aber nur in der Halle.
Die Versicherungssumme. Liegt sie unter dem Versicherungswert und ist kein Unterversicherungsverzicht vereinbart, kann die Entschädigung im Verhältnis von Versicherungssumme zu Versicherungswert gekürzt werden (§ 75 VVG) – ohne Toleranzschwelle und auch beim Teilschaden. In Zahlen sieht das so aus:
Ihr Inhalt ist mit 400.000 € versichert, tatsächlich stehen Werte von 600.000 € in der Halle. Es brennt, der Schaden beträgt 100.000 €. Gezahlt werden rund 66.700 €. Die fehlenden 33.300 € tragen Sie, obwohl der Schaden weit unter der Versicherungssumme lag.
400.000 € ÷ 600.000 € × 100.000 € = 66.667 €
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Welche Versicherungen braucht ein Metallbaubetrieb mit 5 bis 10 Mitarbeitenden?
Hier steht die erste Maschine in der Halle, die richtig weh tut: Abkantpresse, Bearbeitungszentrum, Laser. Fällt sie aus, steht die Fertigung, auch wenn das Gebäude unversehrt ist. Gleichzeitig wächst die Organisationshaftung, und die Lohnsumme wird zur Bezugsgröße in der Betriebshaftpflicht – und damit meldepflichtig.
Ausfall der Engpassmaschine, Organisationsverschulden, Lohnsumme als Bezugsgröße, Vermögensschäden aus eigener Auslegung.
- Zuerst unverzichtbar: Maschinenversicherung für die Anlagen, die den Takt vorgeben · Betriebsunterbrechung mit einer Haftzeit, die zur Wiederaufbauzeit passt · Betriebshaftpflicht mit gemeldeter Lohnsumme · Inhalt mit fortgeschriebenen Werten.
- Danach sinnvoll: eine eigene Maschinen-Betriebsunterbrechung, wenn eine Engpassmaschine den Takt vorgibt – Maschinenbruch ist in der Sach-BU nicht versichert · Cyberversicherung, sobald die Fertigungssteuerung am Netz hängt · betriebliche Altersversorgung, auch als Argument in der Fachkräftesuche · Gruppenunfallversicherung für die Belegschaft.
- Situativ: Vermögensschadendeckung, wenn geplant, ausgelegt oder beraten wird: Die Betriebshaftpflicht deckt Vermögensschäden nur, soweit sie Folge eines Personen- oder Sachschadens sind. Ein reiner Vermögensschaden – der falsch ausgelegte Bauteilquerschnitt, der den Bauablauf kostet, ohne dass etwas kaputtgeht – ist nur über eine gesonderte Vereinbarung versichert. · Managerhaftung, sobald eine GmbH im Spiel ist · Firmenrechtsschutz · Kautionsversicherung.
Die Organisationshaftung. Mit der Belegschaft entsteht eine Haftung, die vorher niemand ausgesprochen hat. Der Betrieb schuldet Einweisung, Aufsicht und die Prüfung der eingesetzten Mittel. Ob der Anschlagpunkt geprüft, der Schweißer qualifiziert und der Erlaubnisschein für feuergefährliche Arbeiten ausgefüllt war, entscheidet im Schadenfall über die Haftung – und häufig gleich mit über die Deckung, weil dieselben Punkte als Obliegenheit im Vertrag stehen.
Die Bewertung der Maschinen. In dieser Größe stehen eine gebrauchte Abkantpresse und ein Bearbeitungszentrum in der Halle, während die Sachversicherung noch aus der Zeit von Säge und Bohrwerk stammt. Der Fehler liegt fast immer an derselben Stelle: Die gebraucht gekaufte Presse wird mit dem Kaufpreis in die Summe geschrieben. Versichert werden muss sie mit dem Listenpreis im Neuzustand zuzüglich Bezugs- und Montagekosten. Die Differenz landet im Schadenfall in der Unterversicherungsquote von oben.
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Welche Versicherungen braucht ein Metallbaubetrieb mit 11 bis 50 Mitarbeitenden?
Ab hier verschiebt sich die Frage von „haben wir?“ zu „reicht es?“. Die Sparten sind vorhanden, die Anforderungen kommen jetzt von außen: Generalunternehmer und öffentliche Auftraggeber verlangen Deckungsnachweise in bestimmter Höhe, Bauteile gehen in Serie, mehrere Baustellen laufen parallel. Prüfen Sie zuerst die Deckungssummen und die Sublimits, danach alles andere.
Geforderte Deckungssummen, Projekt- und Montageausfälle, Organisationsverschulden, Produkthaftung und die Haftung aus statisch relevanter Auslegung bei wiederkehrenden Bauteilen.
- Zuerst unverzichtbar: Betriebshaftpflicht und erweiterte Produkthaftpflicht – hier entscheidet zuerst, ob selbst montierte Erzeugnisse erfasst sind, und erst danach das Sublimit für Aus- und Einbaukosten nach § 439 Abs. 3 BGB · Inhalt und Maschinen · Betriebsunterbrechung · Fuhrpark als Flotte · Montage und Transport.
- Danach sinnvoll: Cyberversicherung mit Blick auf das Sublimit für die Betriebsunterbrechung · Umwelthaftpflicht und Umweltschadendeckung, wenn Öle, Kühlschmierstoffe und Lacke in Mengen gelagert werden (WHG § 62, AwSV, USchadG) · Firmenrechtsschutz · bAV und bKV · Gruppenunfallversicherung für die Belegschaft.
- Situativ: Managerhaftung bei Kapitalgesellschaft, weil Geschäftsführer nach § 43 Abs. 2 GmbHG gegenüber der Gesellschaft für Sorgfaltspflichtverletzungen mit dem Privatvermögen haften · Rückrufkostendeckung bei Serienbauteilen · Vertrauensschadendeckung · Avalrahmen über eine Kautionsversicherung, um die Bankenlinie für das operative Geschäft frei zu halten.
Die Deckungssumme kommt von außen. Eine Schlosserei mit fünfzehn Leuten, die bisher gut mit drei Millionen gefahren ist, verliert den Auftrag, sobald der Generalunternehmer fünf Millionen als Nachweis verlangt. Diese Zahl steht in der Ausschreibung, nicht in Ihrer Kalkulation. Klären Sie die höchste Forderung Ihrer Auftraggeber, bevor Sie die Summe festlegen – eine Anpassung mitten im Vergabeverfahren kostet Zeit, die Sie dann nicht haben.
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Was ändert sich bei mehr als 50 Mitarbeitenden?
Ab dieser Größe fehlt selten eine Sparte. Das Problem sitzt zwischen zwei Verträgen: Was fällt zwischen Sach- und Technikdeckung, zwischen Cyber und Haftpflicht, zwischen Montage- und Bauleistungspolice? Dazu kommen mehrere Standorte, Lieferketten und eine Geschäftsführung, die persönlich haftet, hier lohnt es sich, alle Verträge einmal nebeneinanderzulegen und die Übergänge zu prüfen.
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Was gilt in jeder Betriebsgröße gleich?
Vier Dinge ändern sich mit der Mitarbeiterzahl nicht: der Erlaubnisschein für feuergefährliche Arbeiten, aktuelle Versicherungssummen, der Ausfall des Inhabers und die zeitliche Grenze in der Produkthaftpflicht. Diese Punkte gelten für den Ein-Mann-Betrieb und für die Schlosserei mit vierzig Leuten gleichermaßen, sie stehen deshalb hier gesammelt statt in jeder Größenstufe erneut.
- Obliegenheiten. Der Erlaubnisschein für feuergefährliche Arbeiten (DGUV-Vordruck FBFHB-008; Sicherheitsvorschriften VdS 2047, Erlaubnisschein-Muster VdS 2036) gilt für den Ein-Mann-Betrieb genauso wie für den Stahlbauer mit fünfzig Leuten. Die Anforderung unterscheidet nicht nach Betriebsgröße. Ob sie in Ihrem Vertrag als Sicherheitsvorschrift vereinbart ist, steht in Ihren Bedingungen.
- Aktuelle Summen. Neue Maschine, neue Halle, gestiegener Umsatz: Wer nicht meldet, kann in die Unterversicherung nach § 75 VVG laufen.
- Der Ausfall des Inhabers. Solange eine Person Kalkulation, Bauleitung und Kundenbeziehungen trägt, ist ihr Ausfall ein Betriebsrisiko – unabhängig von der Mitarbeiterzahl.
- Die zeitliche Grenze. Bedingungswerke der erweiterten Produkthaftpflicht begrenzen die Deckung auf Versicherungsfälle innerhalb weniger Jahre nach Auslieferung des Erzeugnisses. Die Gewährleistung am Bauwerk läuft dagegen ab Abnahme. Zwischen beiden Daten kann eine Lücke stehen – und wer den Betrieb abgibt, haftet für abgeschlossene Arbeiten ohnehin weiter. Wie lange der Versicherungsschutz danach greift, muss ausdrücklich geregelt sein.
- Größenstand: Passt die Tätigkeitsbeschreibung zu dem, was Ihr Betrieb heute macht – oder zu dem Stand bei Vertragsabschluss?
- Deckungssumme: Reicht sie für die höchste Nachweisforderung, die Ihre Auftraggeber stellen?
- Reihenfolge: Sind die existenzbedrohenden Risiken abgedeckt, bevor Sie über Zusatzbausteine entscheiden?
- Sublimits: Welche Grenzen gelten für Aus- und Einbaukosten, Lohnbearbeitungsschäden und Cyber-Betriebsunterbrechung?
- Haftzeit: Steht in Ihrer Police die Standard-Haftzeit von 12 Monaten – und reicht die für Wiederaufbau, Genehmigung, Lieferzeit Ihrer wichtigsten Maschine, Montage und Anlauf? Verlängerungen auf 18 oder 24 Monate sind vereinbar, aber nicht automatisch drin.
- Personenteil: Ist geklärt, ob Sie bei Ihrer BG pflicht- oder freiwillig versichert sind? Und existiert eine Absicherung der Arbeitskraft?
Einschätzung von Jan Pohl
„Der teuerste Fehler ist nicht die fehlende Police, sondern die falsche Reihenfolge. Ich sehe Betriebe mit fünf Verträgen für Kleinrisiken und einer Deckungssumme, die dem größten Auftrag nicht standhält. Wenn ich einen Bestand sortiere, frage ich zuerst: Welcher einzelne Schaden würde diesen Betrieb schließen? Was diese Frage nicht berührt, kann warten – und wird besser, wenn man es später mit Ruhe entscheidet.“
Jan Pohl, Versicherungsmakler, Aachen
Fragen zur Absicherung nach Betriebsgröße
Womit fange ich als Einzelunternehmer an?
Mit den beiden Risiken, die den Betrieb sofort beenden können: der Haftung gegenüber Dritten über die Betriebshaftpflicht und dem Ausfall der eigenen Arbeitskraft. Dazu kommt die Kfz-Haftpflicht als gesetzliche Pflicht nach § 1 PflVG. Als Inhaber sind Sie über die BG normalerweise nicht automatisch versichert. Für Metallbau, Schlosserei und Stahlbau ist im Regelfall die BGHM zuständig; dort ist eine freiwillige Versicherung nach § 6 SGB VII möglich. Betriebe mit überwiegendem Bau-Montageanteil können dagegen der BG BAU zugeordnet sein, die eine Pflichtversicherung kraft Satzung vorsieht. Welche BG für Sie zuständig ist, steht in Ihrem Mitgliedsbescheid. Rufen Sie bei Ihrer BG an und fragen Sie: bin ich versichert, ja oder nein? Werkzeug, Rechtsschutz und Cyber folgen danach.
Ab wann lohnt sich eine Betriebsunterbrechungsversicherung?
Nicht die Mitarbeiterzahl entscheidet, sondern die Abhängigkeit von einem Ort oder einer Anlage. Dabei sind es zwei verschiedene Verträge: Fällt die Halle nach Feuer, Leitungswasser oder Sturm aus, greift die Ertragsausfall-/Sach-BU. Fällt eine Maschine durch Bruch oder inneren Betriebsschaden aus, greift sie nicht, dafür braucht es eine eigene Maschinen-Betriebsunterbrechung. Die entscheidende Vertragsgröße ist in beiden Fällen die Haftzeit.
Ändert sich mein Versicherungsbedarf, wenn ich Mitarbeiter einstelle?
Ja, in mehreren Richtungen. Der Betrieb haftet für Fehler seiner Beschäftigten, die Lohnsumme wird zur Bezugsgröße in der Haftpflicht und ist damit meldepflichtig, und für die Beschäftigten besteht Schutz über die Berufsgenossenschaft, für den Unternehmer dagegen nicht kraft Gesetzes. Dazu kommen Themen wie Gruppenunfall und betriebliche Altersversorgung, die weniger Risiko- als Personalthemen sind.
Was ändert sich beim Wechsel vom Einzelbetrieb zur GmbH?
Die Haftung verlagert sich, sie verschwindet nicht. Geschäftsführer haften nach § 43 Abs. 2 GmbHG gegenüber der Gesellschaft für Sorgfaltspflichtverletzungen – mit dem Privatvermögen. Dafür gibt es die Managerhaftpflicht. Gleichzeitig ändern sich Vertragspartner und Bezeichnungen in den bestehenden Policen: Wird die Umfirmierung nicht gemeldet, kann im Schadenfall der falsche Versicherungsnehmer im Vertrag stehen. Auch die Stellung des Gesellschafter-Geschäftsführers in der Sozialversicherung gehört dann geprüft.
Sie wollen wissen, welche Bausteine für Ihre Größe an erster Stelle stehen – oder ob Ihre bestehenden Verträge noch zum heutigen Betrieb passen?
Wo lesen Sie weiter?
- Versicherungen für Metallbaubetriebe: der Überblick
- Was den Beitrag treibt
- Inhaber und Familie absichern
- Zwölf Deckungslücken im Metallbau
- Policen-Check: die Prüfliste
Quellen und Stand
- Sozialgesetzbuch VII § 2 (Versicherung kraft Gesetzes), § 3 (Versicherung kraft Satzung) und § 6 (freiwillige Versicherung von Unternehmern); Sozialgesetzbuch VI § 2 (Rentenversicherungspflicht in die Handwerksrolle eingetragener Selbstständiger).
- Pflichtversicherungsgesetz § 1 (Kfz-Haftpflicht); GmbH-Gesetz § 43 Abs. 2 (Haftung der Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft).
- Versicherungsvertragsgesetz § 75 (Unterversicherung); Bürgerliches Gesetzbuch § 439 Abs. 3 (Aus- und Einbaukosten).
- Wasserhaushaltsgesetz § 62, AwSV, Umweltschadensgesetz – Pflichten beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.
- DGUV-Vordruck FBFHB-008 (Erlaubnisschein für feuergefährliche Arbeiten); Sicherheitsvorschriften VdS 2047, Erlaubnisschein-Muster VdS 2036.
Die Schadenbeispiele auf dieser Seite sind realitätsnah konstruiert und beziehen sich nicht auf konkrete Schadenakten. Diese Seite ersetzt keine individuelle Prüfung und enthält keine Deckungszusage: Ob Versicherungsschutz besteht, hängt von Tarif, Bedingungen, Entschädigungsgrenzen, Obliegenheiten und dem konkreten Schadenhergang ab. MetallbauSchutz ist eine Marke der Pohl Versicherungsmakler e.K., Jan Pohl, Aachen. Die Pflichtangaben im Einzelnen stehen im Impressum und in der Erstinformation nach § 15 VersVermV. Stand: 07/2026.
