Tätigkeitsschäden bei der Montage

Die angebohrte Wasserleitung, die zerkratzte Natursteinplatte, die beschädigte Bestandsfassade: Schäden an fremden Sachen, an denen oder in deren Bereich Ihr Team arbeitet, sind nach den marktüblichen Musterbedingungen der Haftpflichtversicherung (AHB, dort § 4 I 6 b) im Grundvertrag ausgeschlossen. Versichert sind diese Tätigkeitsschäden erst, wenn Besondere Bedingungen sie ausdrücklich wieder einschließen. Ob dieser Einschluss in Ihrer Police steht und mit welcher Entschädigungsgrenze, entscheidet, ob der Wasserschaden beim Auftraggeber Ihr eigener Schaden bleibt.

Das Szenario: Fassadenmontage, eine Bohrung, ein Wochenende

Ihr Team montiert die Unterkonstruktion für Fassadenelemente an einem Bürogebäude. Eine Befestigungsbohrung trifft eine nicht eingezeichnete Wasserleitung. Der Schaden fällt erst nach dem Wochenende auf – zwei Geschosse durchfeuchtet, der Mieter der Büroetage kann Teile der Fläche nicht nutzen, der Auftraggeber stellt Trocknung, Sanierung und Mietausfall in Rechnung.

Dass der Betrieb für diesen Schaden haftet, steht außer Frage (§ 823 BGB). Die offene Frage ist eine andere: Zahlt die Betriebshaftpflicht – oder greift der Ausschluss für Tätigkeitsschäden?

Vom Auftrag zur Gewährleistung Vom Auftrag zur Gewährleistung PlanungFertigungTransportMontageAbnahmeGewährleistung An den Übergängen (rote Pfeile) zwischen diesen Phasen sitzen die realen Deckungslücken.

Der Ausschluss steht im Grundwerk – nicht im Kleingedruckten eines einzelnen Anbieters

Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) sind Musterbedingungen, auf denen die Betriebshaftpflicht in Deutschland marktüblich aufbaut. In § 4 I 6 b heißt es dort:

„Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen …, wenn die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und dgl.) entstanden sind …“

Ausgeschlossen ist damit genau das, was ein Montagebetrieb täglich tut: an fremden Sachen und in fremden Gebäuden arbeiten. Wieder eingeschlossen wird das Risiko erst durch Besondere Bedingungen. In einem aktuellen Bedingungswerk eines großen Gewerbeversicherers liest sich das so:

„Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffern 7.6, 7.7 und 7.10 (b) AHB – gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen …“

Dieses Muster ist der Kern der Seite: erst der Ausschluss im Grundwerk, dann der Wiedereinschluss in den Besonderen Bedingungen – mit eigenem Umfang und gegebenenfalls eigener Entschädigungsgrenze. Fehlt der Einschluss oder ist er eng gefasst, bleibt der Grundausschluss stehen.

Drei Unterarten – und eine Beweislast-Regel

Bearbeitungsschäden treffen die Sache, an der unmittelbar gearbeitet wird – die Bestandsfassade, in die gebohrt wird, oder das vorhandene Geländer, das für den Anschluss des neuen Bauteils getrennt wird.

Benutzungsschäden entstehen an fremden Sachen, die das Team als Werkzeug oder Hilfsmittel benutzt – der frisch verlegte Boden, der als Stell- und Ablagefläche für Profile und Maschinen dient, oder der bauseitige Kran, mit dem gehoben wird.

Schäden im Einwirkungsbereich treffen Sachen, die weder bearbeitet noch benutzt wurden, aber im Wirkungsfeld der Arbeit lagen – die Verglasung neben der Trennschleifarbeit, das Fahrzeug unter dem Funkenflug. Hier knüpfen Bedingungswerke den Schutz teils an eine Beweislast-Regel: Der Betrieb muss nachweisen, dass er die erforderlichen Schutzvorkehrungen getroffen hat. Die Beweislast liegt dann beim Betrieb, nicht beim Versicherer.

Die Abgrenzung: fremde Sache oder eigenes Werk?

Tätigkeitsschäden dürfen nicht mit dem Erfüllungsanspruch verwechselt werden. Dass das eigene Geländer gerade, tragfähig und mangelfrei ist, schuldet der Betrieb aus dem Werkvertrag – dieses Risiko ist nach den AHB vom Versicherungsschutz ausgenommen und wird auch durch Besondere Bedingungen nicht wieder eingeschlossen:

„Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung …“

Die Nachbesserung des eigenen Werks ist Unternehmerrisiko. Die fremde Sache daneben – die Leitung, der Boden, die Verglasung – ist versicherbar, wenn der Einschluss im Vertrag steht. Diese Grenze entscheidet im Schadenfall darüber, welcher Teil der Rechnung beim Betrieb bleibt: Das erneute Herstellen des eigenen Geländers zahlt er selbst, der Wasserschaden am Gebäude kann gedeckt sein.

Prüfpunkt – schauen Sie in Ihre Police:

Steht in Ihren Besonderen Bedingungen ein ausdrücklicher Einschluss von Tätigkeitsschäden? Mit welcher Entschädigungsgrenze – und gilt sie je Schadenfall oder je Versicherungsjahr? Gilt der Einschluss auch für Be- und Entladeschäden und für Leitungsschäden? Es gibt Bedingungswerke ohne gesonderte Grenze für Tätigkeitsschäden – ob Ihres dazugehört, steht nicht im Angebot, sondern in den Besonderen Bedingungen.

Einschätzung von Jan Pohl

Jan Pohl, Versicherungsmakler für Metallbau-, Schlosserei- und Stahlbaubetriebe in Aachen

Für einen Betrieb mit Montageanteil lese ich den Tätigkeitsschaden-Einschluss vor jeder anderen Position der Betriebshaftpflicht. Der Grund steht oben: Der Ausschluss ist die Ausgangslage der Musterbedingungen, der Schutz entsteht erst durch die Besonderen Bedingungen – und deren Umfang lässt sich nur im jeweiligen Bedingungswerk nachlesen, nicht im Angebot. Eine Police, die zur Werkstatt passt, kann auf der Baustelle lückenhaft sein.

Jan Pohl, Versicherungsmakler, Aachen

Häufige Fragen

Was ist ein Tätigkeitsschaden?

Ein Schaden an einer fremden Sache, der durch die berufliche Tätigkeit an dieser Sache, durch ihre Benutzung als Werkzeug oder Hilfsmittel oder durch Arbeiten in ihrem unmittelbaren Einwirkungsbereich entsteht – etwa die angebohrte Leitung, der zerkratzte Boden oder die beschädigte Bestandsfassade.

Warum schließen die Musterbedingungen so etwas aus?

Sachen, an denen gearbeitet wird, tragen ein deutlich höheres Schadenrisiko als unbeteiligte Sachen Dritter. Die AHB nehmen dieses Risiko deshalb aus dem Grundvertrag heraus. Wer es versichert haben will, muss es über Besondere Bedingungen vereinbaren – mit eigenem Umfang und eigener Entschädigungsgrenze.

Sind Schäden an meinem eigenen Werk mitversichert?

Nein. Der Anspruch, das eigene Werk mangelfrei herzustellen oder nachzubessern, ist nach den AHB vom Versicherungsschutz ausgenommen und bleibt es auch mit Besonderen Bedingungen. Versicherbar sind fremde Sachen – die Grenze verläuft zwischen Ihrem Gewerk und allem, was daneben, darunter und dahinter liegt.

Zahlt die Versicherung auch den Mietausfall des Auftraggebers?

Der Mietausfall ist ein Vermögensfolgeschaden des Wasserschadens. Ist der Tätigkeitsschaden gedeckt, können auch solche Folgeschäden erfasst sein – ob und bis zu welcher Grenze, regelt das Bedingungswerk. Genau diese Kombination aus Sachschaden und Folgeschaden gehört in die Prüfung.

Der Policen-Check prüft Ihre Betriebshaftpflicht auf den Tätigkeitsschaden-Einschluss, die Entschädigungsgrenze und die Erweiterungen für Be- und Entladeschäden und Leitungsschäden – schriftlich, anhand Ihres Bedingungswerks.

Welche Grenzen der Vergleich ausweist. In einer Vergleichsberechnung vom 20.07.2026 wies der Rechner für Tätigkeitsschäden an fremden Sachen auf dem eigenen Betriebsgrundstück – also für Kundenteile in der eigenen Werkstatt – eine Grenze von bis zu 300.000 € aus, dreifach maximiert, mit 150 € Selbstbehalt. Für Tätigkeitsschäden auf fremden Baustellen, um die es auf dieser Seite geht, weist die Vergleichsdarstellung keine gesonderte Grenze aus – genau diese Position gehört deshalb im Bedingungswerk nachgeschlagen. Bei Mietsachschäden an Arbeitsmaschinen und -geräten liefen die Werte am weitesten auseinander: Der Vergleich zeigt 250.000 € und 1 Mio. €. Welcher Wert zu welchem Tarif gehört, geht aus der Darstellung nicht eindeutig hervor. Quelle: eigene Vergleichsberechnung für einen Musterbetrieb, durchgeführt am 20.07.2026 über die Beratungsplattform Thinksurance (Zugang Fonds Finanz). Betriebsart Bauschlosserei, Versicherungssumme 5 Mio. € pauschal, Laufzeit ein Jahr; gefiltert auf mindestens 5 Mio. € Versicherungssumme und höchstens 1.000 € Selbstbeteiligung, je Tariflinie nur das günstigste Angebot. Einzelne Abfrage, keine Marktstudie. Beiträge sind Jahresbruttobeiträge einschließlich Versicherungsteuer. Die Werte gelten für die Einstufung als Bauschlosserei; Stahl- und Hallenbau, Tor- und Zugangstechnik oder überwiegende Serienfertigung werden abweichend eingestuft. Vollständige Ergebnisliste auf Anfrage. Nächste Überprüfung 07/2027.