Kraftbetätigte Tore gelten rechtlich als Maschinen: Es gelten die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG – ab dem 20.01.2027 die EU-Maschinenverordnung 2023/1230 –, die Produktnorm DIN EN 13241 und für die Nutzungssicherheit die Kraftgrenzwerte der DIN EN 12453 – unter anderem maximal 150 N verbleibende Kraft. Die CE-Pflicht greift beim Inverkehrbringen und bei wesentlicher Veränderung; für Altanlagen gelten die Betreiberpflichten ohne Bestandsschutz. Für Arbeitsstätten sieht die ASR A1.7 eine jährliche Prüfung vor. Wer Tore herstellt, montiert und wartet, trägt doppelte Haftung: als Hersteller und als Wartungsbetrieb.
Stichtag 20.01.2027: die EU-Maschinenverordnung löst die Maschinenrichtlinie ab
Ab dem 20. Januar 2027 gilt die EU-Maschinenverordnung 2023/1230 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten und ersetzt die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Für Torbauer ist das mehr als ein Formwechsel: Wer ein kraftbetätigtes Tor herstellt oder eine bestehende Anlage wesentlich verändert – etwa ein Handtor mit einem Antrieb nachrüstet –, übernimmt die Herstellerpflichten samt Konformitätsbewertung und CE-Kennzeichnung. Ab dem Stichtag nach den Regeln der neuen Verordnung. Wer Prozesse und Dokumentation jetzt aufsetzt, sollte sie bereits an der Verordnung ausrichten.
Warum ein Tor eine Maschine ist – und was daraus folgt
Ein kraftbetätigtes Tor ist eine Maschine im Rechtssinn: Antrieb, Steuerung, bewegte Masse. Die Produktnorm DIN EN 13241 beschreibt die Anforderungen an Tore, DIN EN 12453 die Nutzungssicherheit – dort stehen die Kraftgrenzwerte, unter anderem maximal 150 N verbleibende Kraft an den Schließkanten, deren konkrete Anwendung von Torart und Einbausituation abhängt. Die CE-Pflicht greift beim Inverkehrbringen und bei wesentlicher Veränderung; für Altanlagen gelten die Betreiberpflichten ohne Bestandsschutz: Auch ältere Anlagen müssen sicher betrieben werden, und der Betreiber trägt eine Verkehrssicherungspflicht. Für Tore in Arbeitsstätten sieht die ASR A1.7 eine jährliche Prüfung durch befähigte Personen vor.
Doppelte Haftung: Hersteller und Wartungsbetrieb
Der Torbetrieb der Branche macht in einer Hand, was rechtlich zwei Rollen sind. Als Hersteller haftet er für das Produkt – bei Personen- oder Sachschäden durch ein fehlerhaftes Tor auch verschuldensunabhängig nach § 1 ProdHaftG. Als Wartungsbetrieb haftet er für seine Arbeit an fremden Anlagen: Eine fehlerhaft eingestellte Kraftbegrenzung oder eine nicht dokumentierte Prüfung fällt auf ihn zurück, auch Jahre nach dem Termin. Versicherungsseitig heißt das: Die Produkthaftpflicht muss die Herstellerrolle abbilden, die Betriebshaftpflicht die Wartungstätigkeit einschließlich der Tätigkeitsschäden an der fremden Toranlage – und die Wartungsdokumentation ist im Streit das zentrale Beweismittel.
Ein realitätsnah konstruiertes Beispiel, das sich nicht auf eine konkrete Schadenakte bezieht: Nach der Jahreswartung eines Industrie-Sektionaltors klemmt sich ein Mitarbeiter des Kunden die Hand an der Schließkante ein; die gemessene Schließkraft liegt über dem Norm-Wert. Jetzt zählt, was das Wartungsprotokoll zur Kraftmessung sagt – und wie die Police Tätigkeits- und Personenschäden regelt.
Beschreibt die Betriebsbeschreibung Ihrer Haftpflicht beide Rollen – Herstellung und Montage sowie Wartung kraftbetätigter Tore? Sind Tätigkeitsschäden an gewarteten Anlagen eingeschlossen? Dokumentieren Sie je Wartung die Kraftmessung nach DIN EN 12453? Und sind Ihre Konformitätsprozesse auf die EU-Maschinenverordnung ab dem 20.01.2027 vorbereitet?
Einschätzung von Jan Pohl
Beim Torbau entscheidet das Protokoll. Die Anlage kann einwandfrei eingestellt sein – wenn die Kraftmessung nicht dokumentiert ist, steht der Wartungsbetrieb im Schadenfall ohne Beweis da. Deshalb prüfe ich bei Torbetrieben zuerst, ob Police und Dokumentation beide Rollen abdecken: Hersteller und Wartung.
Jan Pohl, Versicherungsmakler, Aachen
Häufige Fragen
Warum gilt ein Tor rechtlich als Maschine?
Ein kraftbetätigtes Tor hat Antrieb, Steuerung und bewegte Teile und fällt damit in den Anwendungsbereich des Maschinenrechts – heute der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, ab dem 20.01.2027 der EU-Maschinenverordnung 2023/1230. Daraus folgen CE-Pflicht, Konformitätsbewertung und technische Dokumentation.
Was ändert sich am 20.01.2027?
Die EU-Maschinenverordnung 2023/1230 gilt ab diesem Tag unmittelbar und ersetzt die Maschinenrichtlinie. Wer ab dem Stichtag Tore herstellt oder Anlagen wesentlich verändert, muss die Konformität nach den Regeln der Verordnung nachweisen – Prozesse und Unterlagen sollten darauf vorbereitet sein.
Gibt es Bestandsschutz für alte Toranlagen?
Nein. Ältere Anlagen müssen sicher betrieben werden; der Betreiber trägt die Verkehrssicherungspflicht, und für Arbeitsstätten sieht die ASR A1.7 die jährliche Prüfung vor. Wer eine Altanlage wesentlich verändert – etwa einen Antrieb nachrüstet –, kann dadurch selbst zum Hersteller werden.
Wer haftet, wenn nach der Wartung etwas passiert?
Der Wartungsbetrieb muss darlegen können, dass er fachgerecht gearbeitet und geprüft hat – das Wartungsprotokoll mit Kraftmessung ist dafür das zentrale Dokument. Parallel bleibt der Betreiber in der Verkehrssicherungspflicht. Wie die Police Wartungstätigkeit und Personenschäden regelt, gehört in die Prüfung.
Ob Ihre Police beide Rollen – Hersteller und Wartungsbetrieb – abbildet, steht in der Betriebsbeschreibung und den Bedingungen. Der Policen-Check prüft es anhand Ihrer Verträge – mit schriftlichem Ergebnis.
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Stand dieser Seite: 07/2026. Die Schadenbeispiele sind realitätsnah konstruiert und beziehen sich nicht auf konkrete Schadenakten.
Diese Seite ersetzt keine Deckungszusage. Ob Versicherungsschutz besteht, hängt vom konkreten Bedingungswerk, vom Schadenhergang und von Obliegenheiten ab.
