Ihr Versicherer hat nach einem Schaden gekürzt oder abgelehnt, und das Schreiben lässt Sie mit Klauselnummern zurück. Unser Angebot an dieser Stelle ist eine Erklärung: Wir erklären Ihnen, was in Ihrem Vertrag steht und warum die Entscheidung so ausfiel, bevor es um irgendetwas anderes geht.
Eine Ablehnung trifft zweimal: der Schaden selbst, und die Vermutung, etwas übersehen zu haben. Diese Vermutung spricht kaum jemand laut aus. Beantwortet werden muss sie trotzdem, denn ohne Antwort wiederholt sich der Fall beim nächsten Schaden. Die Antwort steht in zwei Dokumenten: im Ablehnungsschreiben und in Ihrer Police. Man muss beide lesen und gegeneinanderhalten.
Die drei Ebenen, auf denen eine Ablehnung entsteht
Ebene 1: War das Risiko überhaupt eingeschlossen?
Die marktüblichen Musterbedingungen der Betriebshaftpflicht (AHB) enthalten Tätigkeitsschäden, Schäden an Sachen, an denen oder mit denen Sie gerade arbeiten, nach Ziffer 7.7 AHB nicht im Grundumfang, in neueren Bedingungswerken als A1 Ziffer 6.7 AVB-BHV geführt; sie müssen besonders vereinbart sein. Dasselbe gilt für Aus- und Einbaukosten, wenn ein mangelhaftes Werkstück bereits verbaut wurde. Fehlt der Einschluss in Ihrer Police, ist die Ablehnung insoweit nicht angreifbar. Der Fehler liegt dann nicht in der Schadenregulierung, sondern Jahre früher, in der Vertragsgestaltung.
Ebene 2: Wurde eine Obliegenheit verletzt?
Ein Beispiel aus dem Metallbau ist der Schweißerlaubnisschein bei Arbeiten außerhalb der ständigen Arbeitsplätze. Fehlt er, beruft sich der Versicherer auf eine Obliegenheitsverletzung. Die Rechtsfolge ist differenzierter, als das Schreiben klingen kann: Volle Leistungsfreiheit setzt nach § 28 Abs. 2 VVG Vorsatz voraus; grobe Fahrlässigkeit führt zu einer Kürzung in dem Verhältnis, das der Schwere des Verschuldens entspricht, nicht automatisch zur Ablehnung. Und nach § 28 Abs. 3 VVG bleibt der Versicherer leistungspflichtig, soweit die Verletzung weder für den Eintritt des Schadens noch für dessen Feststellung ursächlich war; diesen Kausalitätsgegenbeweis muss der Versicherungsnehmer führen, bei Arglist ist er ausgeschlossen. Ob eine Kürzungsquote angemessen ist, ist damit eine Frage des Einzelfalls, keine, die das Ablehnungsschreiben abschließend beantwortet.
Ebene 3: Reichten Summe und Sublimits?
Der dritte Fall ist keine Ablehnung, sondern eine Zahlung, die kleiner ausfällt als der Schaden. Sublimits, etwa für Werkzeug im Fahrzeug oder Aus- und Einbaukosten, begrenzen einzelne Positionen unabhängig von der Gesamtsumme. Und war die Versicherungssumme erheblich niedriger als der Versicherungswert, kürzt der Versicherer nach § 75 VVG anteilig, auch bei einem Teilschaden.
Auch eine berechtigte Ablehnung ist ein Befund
Nicht jede Prüfung endet mit einem Einwand gegen den Versicherer. Entspricht die Entscheidung den Bedingungen, ist das ein Befund mit Wert: Er benennt die Stelle, an der Ihr Vertrag nicht zum Betrieb passte. Dann geht es um die Zukunft, Einschluss der Tätigkeitsschäden, angehobene Sublimits, eine gelebte Schweißerlaubnis-Praxis, und nicht mehr um den alten Fall.
Was wir tun und wo die Grenze liegt
Wir lesen Ihren Vertrag und ordnen die Entscheidung einer der drei Ebenen zu. Die streitige Durchsetzung eines abgelehnten Anspruchs ist dagegen Rechtsdienstleistung, dafür gibt es Fachanwälte für Versicherungsrecht und registrierte Versicherungsberater. Kommt die Prüfung zu dem Ergebnis, dass der Fall streitwürdig sein könnte, sagen wir Ihnen das, und Sie entscheiden über diesen Schritt.
Welche Fristen jetzt laufen
Der Anspruch gegen Ihren Versicherer verjährt in drei Jahren (§ 195 BGB). Die Frist beginnt nicht am Schadentag, sondern mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 BGB). Entstanden ist er mit der Fälligkeit, und fällig wird die Geldleistung nach § 14 Abs. 1 VVG mit Beendigung der Erhebungen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Leistungsumfangs nötig sind. Solange der Versicherer ermittelt, läuft die Frist also nicht.
Wichtiger ist § 15 VVG. Ist der Anspruch beim Versicherer angemeldet, ist die Verjährung gehemmt bis zu dem Zeitpunkt, in dem Ihnen die Entscheidung des Versicherers in Textform zugeht. Ein Telefonat ist keine Textform, eine mündliche Absage im Termin auch nicht. Verlangen Sie die Ablehnung schriftlich, weil erst damit die Uhr wieder anläuft und Sie überhaupt wissen, ab wann Sie zählen müssen.
§ 14 Abs. 2 VVG ist der Absatz, der Betrieben am häufigsten hilft: Sind die Erhebungen nicht binnen eines Monats nach der Schadenanzeige beendet, können Sie Abschlagszahlungen auf den Betrag verlangen, den der Versicherer voraussichtlich mindestens zu zahlen hat. Der Lauf der Monatsfrist ist gehemmt, solange die Erhebungen infolge Ihres Verschuldens nicht beendet werden können (§ 14 Abs. 2 Satz 2 VVG). Wenn Sie auf Geld warten, um die Halle wieder herzurichten, ist das die erste Forderung, die Sie stellen sollten.
Eine Abkürzung, die auf vielen Ratgeberseiten steht, führt bei Ihnen ins Leere: der Versicherungsombudsmann. Bis zu einem Beschwerdewert von 10.000 € entscheidet er, und diese Entscheidung bindet nach § 11 Abs. 1 VomVO nur das Versicherungsunternehmen, nicht Sie; zwischen 10.000 € und 100.000 € spricht er eine Empfehlung aus, die für keine Seite bindend ist (§ 10 Abs. 3 VomVO). Nach § 2 Abs. 1 VomVO ist der Weg grundsätzlich Verbrauchern vorbehalten. Die VomVO ist dabei kein Gesetz, sondern die Verfahrensordnung des Vereins Versicherungsombudsmann e. V. in der Fassung vom 23. November 2016. Ein Metallbaubetrieb, der über seine Betriebshaftpflicht streitet, handelt gewerblich; die Ausnahme für eine verbraucherähnliche Lage trägt dann selten. Für Sie bleiben die Verhandlung mit Beleglage, eine Beschwerde bei der BaFin, die den Fall aufsichtsrechtlich prüft, aber nicht über Ihren Anspruch entscheidet, und die Klage.

„Wenn eine Ablehnung auf dem Tisch liegt, lese ich sie von hinten: Welche Klausel wird benannt, und welchen Sachverhalt unterstellt der Versicherer dafür? In den Fällen, die ich sehe, liegt der Streit selten am Recht, sondern an einem Satz im Schadenprotokoll, der die Arbeit anders beschreibt als sie gelaufen ist. Stützt sich der Versicherer auf eine Obliegenheit, geht es nach § 28 VVG um Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit und um Kausalität, nicht um ein glattes Ja oder Nein. Und was viele für die endgültige Ablehnung halten, ist eine Zwischenmitteilung: Ohne Entscheidung in Textform läuft Ihre Verjährung nach § 15 VVG nicht weiter.“
- das Ablehnungs- oder Kürzungsschreiben,
- die Police samt Besonderen Bedingungen und Nachträgen,
- zwei, drei Sätze von Ihnen zum Hergang,
- falls vorhanden: die Schadenmeldung.
So geht es weiter
- Sie senden uns Schreiben und Police an mail@metallbauschutz.de, als Betreff genügt „Schadenfall – Bitte um Erklärung“.
- Wir lesen beides und erklären Ihnen, auf welcher der drei Ebenen die Entscheidung liegt und worauf sie sich im Vertrag stützt, schriftlich oder im Gespräch.
- Sie entscheiden, was folgt: die Anpassung Ihrer Verträge für die Zukunft, oder, wenn der Fall streitig bleiben soll, der Weg zu Anwalt oder Versicherungsberater.
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Quellen: § 28 VVG (Verletzung vertraglicher Obliegenheiten; Kürzung nach Schwere des Verschuldens, Kausalitätsgegenbeweis nach Abs. 3) · § 75 VVG (Unterversicherung) · AHB (GDV-Musterbedingungen), Ziffer 7.7 (Tätigkeitsschäden), in neueren Bedingungswerken A1 Ziffer 6.7 AVB-BHV · §§ 195, 199 BGB (Verjährung, Beginn der Frist) · §§ 14, 15 VVG (Fälligkeit, Abschlagszahlung, Hemmung) · §§ 2 Abs. 1 und 10 Abs. 3 VomVO (Verfahrensordnung für Beschwerden gegen Versicherungsunternehmen). Stand dieser Seite: 07/2026.
Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung und ist keine Deckungszusage. Die Einordnung bezieht sich auf Ihren eigenen Vertrag; ob eine Entscheidung des Versicherers Bestand hat, hängt vom Einzelfall ab und kann abschließend nur rechtlich geprüft werden.
