Ihr Betrieb ist gewachsen — neue Maschine, zweite Halle, mehr Montage, mehr Leute. Ihre Police stammt aus einer Zeit, in der es das alles noch nicht gab. Die Police von damals kennt den Betrieb von heute nicht: Summen, Betriebsbeschreibung und Versicherungsorte bilden den alten Zustand ab. Im Schadenfall zählt aber der heutige.
Sechs Veränderungen, die eine Police überholen
- Neue Maschine. Eine CNC für 180.000 € hebt den Wert Ihrer Einrichtung sprunghaft — bleibt die Inhaltssumme unverändert, droht im Schadenfall die anteilige Kürzung wegen Unterversicherung. Ob auch der Stillstand der Maschine abgesichert ist, ist eine eigene Frage.
- Zweite Halle. Versicherungsschutz besteht grundsätzlich an den im Vertrag genannten Versicherungsorten; für Sachen unterwegs greift nur eine Außenversicherung — mit eigenen Grenzen. Ein Standort, der im Vertrag nicht auftaucht, gehört vor dem Einzug in den Vertrag, nicht danach.
- Montageanteil gestiegen. Wer statt 20 inzwischen 50 Prozent der Leistung auf der Baustelle erbringt, hat ein anderes Risikoprofil — Tätigkeitsschäden und Montagerisiken rücken in den Vordergrund.
- Mehr Mitarbeiter. Lohnsumme und Personenzahl sind Beitrags- und Risikogrundlage — weichen die dem Versicherer gemeldeten Zahlen vom Ist ab, ist das im Schadenfall ein Prüfpunkt.
- Neue Tätigkeiten. Was die Betriebsbeschreibung nicht nennt — etwa die Wartung kraftbetätigter Tore oder Zerspanung für Dritte —, wird im Schadenfall zur Deckungsfrage.
- Auslandsmontage. Der Geltungsbereich der Police regelt, ob Baustellen im Ausland eingeschlossen sind — die erste Montage in Belgien oder den Niederlanden ist der Zeitpunkt, das zu klären. Vorher.
Zwei Paragrafen, die Wachstum teuer machen können
§ 75 VVG — Unterversicherung. Ist die Versicherungssumme erheblich niedriger als der Versicherungswert zum Zeitpunkt des Schadens, kann der Versicherer die Entschädigung im Verhältnis der Summe zum Wert kürzen. Das betrifft den Totalschaden nicht allein: Auch ein Teilschaden wird anteilig gekürzt. Eine Summe, die seit Jahren unverändert ist, während Maschinen dazukamen, ist der klassische Weg in diese Kürzung.
§§ 23 ff. VVG — Gefahrerhöhung. Nach Vertragsschluss darf der Versicherungsnehmer eine Gefahrerhöhung nicht ohne Einwilligung des Versicherers vornehmen; tritt sie unabhängig von seinem Willen ein, kann sie anzeigepflichtig sein. Ob eine konkrete Veränderung — mehr Montage, ein neues Fertigungsverfahren, Lagerung anderer Materialien — eine Gefahrerhöhung darstellt, hängt vom Einzelfall und den Bedingungen ab. Die Anzeige beim Versicherer ist der sichere Weg; das Verschweigen kann die Leistung im Schadenfall gefährden.
- Entsprechen die Summen für Inhalt und Maschinen dem heutigen Neuwert?
- Stehen alle Standorte als Versicherungsorte im Vertrag?
- Beschreibt die Betriebsbeschreibung Ihre heutigen Tätigkeiten?
- Passt der versicherte Montageanteil zum tatsächlichen?
- Deckt der Geltungsbereich Ihre Auslandsbaustellen?
- Trägt die Betriebsunterbrechungsdeckung den heutigen Umsatz?
So geht es weiter
- Sie senden uns Ihre Policen und drei Angaben zum heutigen Stand: Maschinenwerte, Standorte, Montageanteil — für den Policen-Check.
- Sie erhalten einen schriftlichen Abgleich: wo Police und Betrieb auseinanderliegen, was anzeigepflichtig sein kann, was passt.
- Angepasst wird in Reihenfolge der Risiken — Sie entscheiden je Vertrag, nichts wird pauschal umgestellt.
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Quellen: § 75 VVG (Unterversicherung) · §§ 23 ff. VVG (Gefahrerhöhung, Anzeigepflichten). Stand dieser Seite: 07/2026.
Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung und ist keine Deckungszusage. Ob und in welchem Umfang Versicherungsschutz besteht, hängt vom Wortlaut Ihrer Verträge, den Risikodaten und dem Einzelfall ab.
